Durchweg werden neue Gesetze, Verordnungen und Vorschriften erlassen. Kaum ein anderes Land hat so viele Regelungen wie wir. Um hier für Unternehmer den Überblick zu gewährleisten, geben wir regelmässig einen Schnellüberblick.
Was ändert sich zu Anfang 2020?
1. Mindestlohn steigt
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Arbeitnehmer (= Angestellte und Arbeiter) ein erhöhter Mindestlohn von 9,35 EUR pro Stunde. Achtung, hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestlohn. Der tarifliche und auch bindende Mindestlohn kann (deutlich) höher ausfallen!
2. Rückkehr zur Meisterpflicht
Handwerksbetriebe bedürfen in verschiedenen Branchen des Meistertitels. Wer nicht Meister seines Faches ist, kann keinen entsprechenden Handwerksbetrieb führen. Ausnahme: bestehende Betriebe. Sie genießen Bestandsschutz. Nur neu gegründete Handwerksunternehmen müssen ab 2020 die Meisterpflicht erfüllen. In folgenden Bereichen wird der Meisterzwang ab 2020 (Anlage A der Handwerksordnung) wieder eingeführt:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
3. Elektronische AU
Fortan darf die Krankmeldungen und die dafür erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch vorgelegt werden. Damit hat sich der „gelbe Zettel“, die AU, erledigt. Das elektronische Meldeverfahren ersetzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Die Daten ruft der Arbeitgeber bei der Krankenkasse ab.
4. Kleinunternehmer bis 22.000 EUR
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wird von 17.500 EUR auf 22.000 EUR Vorjahressteuerumsatz angehoben. Eine Erleichterung für Existenzgründer und Kleinunternehmer. Gründer müssen nur noch quartalsweise ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (statt bisher monatlich).
5. Registrierkassenpflicht
Alle Betriebe mit Kassen müssen künftig elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) haben (§ 146a Abgabenordnung und Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen).Viele Unternehmen werden dieser Pflicht nicht schnell genug nachkommen können, so dass bis 30.09.2020 eine Nichtbeanstandungsregelung greift (Ausnahme: vor dem 26.11.2010 gekaufte Registrierkassen). Hierzu ist ein gesonderter Antrag nach § 148 AO nötig. Fragen Sie uns, wir helfen gerne, um eine verlängerte Nutzung Ihrer Kassen zu erreichen, bis die Einbindung einer TSE an diesen Kassen möglich ist.
6. Pflicht zu Kassenbons
Alle Betriebe mit Registrierkassen müssen Kassenbons herausgeben. Das muss nicht in Papierform sein, kann auch virtuell erfolgen. Gesetzgeberisches Ziel ist es, die Sorgfalt der Kassenführung und mögliche Unregelmäßigkeiten und damit Steuerverkürzung zu verhindern.
Haben Sie Fragen? Gerne helfen wir weiter! Rufen Sie uns an unter 069 95 92 91 90 oder schreiben Sie kurz eine Mail an fragen@recht-hilfreich.de.
Ihr
Rechtsanwalt Uwe Martens
