Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter machen ihrem Ärger gerne einmal bei Facebook Luft und posten entsprechendes in dem sozialen Netzwerk. Öffentliche Äußerungen über ein Unternehmen oder über den Chef. In einem aktuellen Fall schrieb eine frühere Angestellt bei Facebook, das Unternehmen vergraule alle guten Mitarbeiter. Auch wurde behauptet, dass Überstunden nicht bezahlt worden seien und aus den Eintragungen verschwunden seien.
Generell muss niemand hinnehmen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn oder seine Firma verbreitet werden. Bloße Meinungen sind zwar generell erlaubt, jedoch nicht wenn diese nur dazu dienen, zu schaden. Sog. Schmähkritik ist unzulässig.
Facebook ist zwar verpflichtet, bestimmte Inhalte zu löschen, erfahrungsgemäß passiert dies aber kaum und wenn dann nur mit erheblicher Verzögerung. Da sich Inhalte bei Facebook sehr schnell verbreiten, ist aber höchste Eile geboten. Erfolgsversprechender ist daher das Vorgehen gegen den Mitarbeiter selbst. Wir versenden in solchen Fällen eine Abmahnung und fordern innerhalb sehr kurzer Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Geht diese nicht oder nicht rechtzeitig ein, erwirken wir den Erlass einer einstweiliger Verfügung bei Gericht. Dies dauert maximal ein paar wenige Tage.
In unserem aktuellen Fall war ein gerichtliches Vorgehen nicht notwendig. Ein kurzes Telefonat war ausreichend und die ehemalige Angestellte gab eine Unterlassungserklärung ab. Unsere Kosten machen wir mit der Abmahnung ebenfalls beim Abgemahnten geltend.
Haben Sie ebenfalls Probleme mit Äußerungen über Sie oder Ihre Firma bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken? Kontaktieren Sie uns!
[hr]
Abmahnungen gibt es nicht nur vom Chef im Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich kann jeder, der in seinen Rechten durch jemand anderen verletzt wird, diesen anderen abmahnen (lassen). Eine Abmahnung bedeutet nichts anderes, dass man dem Verletzer die Gelegenheit gibt, eine sog. Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verpflichtet er sich, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe erhält derjenige, der abgemahnt hat.