Das LG Osnabrück hatte am 17.02.2012 die Beteiligten eines Abmahnsystems zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hintergrund: Die Beteiligten sollen Dritte abgemahnt haben, “die in ihrem Internetauftritt die Möglichkeit einer e-card-Versendung vorsahen.”
Der Haken an der Geschichte: Die Beteiligten sollen sich selbst die Werbemails zugeschickt haben, um dann per Abmahnung die Anwaltsgebühren zu kassieren. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da sowohl die Betroffenen als auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt haben.