Die GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH versucht Unternehmer im Anschluss an die Versendung eines Angebotsformulars für Eintragungen in eine Gewerbedatenbank (Branchenbuch) durch Rechnungen, Mahnungen, Inkasso- und Anwaltsschreiben zur Zahlung von Kosten für die Eintragung zu bewegen. Hierzu hatten auch wir bereits von einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf berichtet, welches das Verhalten der GWE als wettbewerbswidrig eingeordnet hatte. Konfrontiert man die GWE mit diesem Urteil, so erhält man allerdings die Antwort, dass sich dieses nur auf das Wettbewerbsrecht beziehe und keine Aussage darüber treffe, ob die geschlossenen Verträge wirksam sind. Dies ist zwar formal richtig, ändert aber nichts an der generellen Einschätzung einer vorliegenden Irreführung, die auch im Rahmen des Vertragsschlusses relevant sein kann.
So sieht auch das Landgericht Düsseldorf hier eine geschäftlich unlautere Handlung (Urteil vom 21.12.2012, Az.: 38 O 37/12). Das Landgericht führte aus, dass das Unternehmen darauf abziele, aus einer Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben.
Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung ist jetzt Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH). Es ist aber zu erwarten, dass dieser die vorliegenden Urteile bestätigt.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass gute Chancen bestehen, Forderungen aus den genannten Verträgen der Gewerbeauskunft Zentrale abzuwehren. Gerne sind auch wir Ihnen hier behilflich. Kontaktieren Sie uns!