In einem aktuellen Urteil bestätigt das Amtsgericht Wittenberg unsere Rechtsauffassung, dass der Besitzer eines Parkplatzes Nutzer kostenpflichtig abmahnen darf, die unberechtigt seinen Parkplatz benutzen oder blockieren.
Dabei ist das Abmahnen einfacher und effektiver als das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten gehen nämlich allein zu Lasten des Falschparkers und Sie haben keine Arbeit, die Abschleppkosten erst beim Falschparker geltend machen zu müssen. In der Regel können wir auch eine Unterlassungserklärung bekommen, sodass Sie im Wiederholungsfall bis zu 500,00 € vom Falschparker bekommen können.
Das Urteil haben wir untenstehend abgedruckt:
In dem Rechtsstreit
des XXX
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte elixir rechtsanwälte Martens & Partner, Falkensteiner Straße 27, 60322 Frankfurt am Main
gegen
XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
hat das Amtsgericht Wittenberg auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2018 durch den Richter am Amtsgericht Alvermann für Recht erkannt:
- Der Beklagten wird untersagt, die zu dem Haus XXX Wittenberg gehörenden und mit „P XXX“ gekennzeichneten Parkplätze durch Abstellen eines Fahrzeugs zu blockieren, ohne dazu berechtigt zu sein.
- Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu einer Woche.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes verlangen, dass dieser es unterlässt, die von dem Kläger gemieteten Parkplätze am Haus XXX in der Lutherstadt Wittenberg durch Abstellen eines Pkws zu blockieren.
Der Besitzer kann von dem Störer Beseitigung einer Besitzstörung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, § 862 Abs. 1 BGB.
So verhält es sich hier. Der Kläger hat durch Vorlage der Kopie eines Geschäftsraummietvertrages sowie Fotos, welche Parkplätze zeigen, die die Bezeichnung „XXX“ tragen, in ausreichendem Maße für das Gericht schlüssig belegt, dass er Mieter und damit alleiniger Besitzer der im Tenor näher bezeichneten Parkflächen ist. Als Mieter steht ihm das alleinige Besitz- und Nutzungsrecht an diesen Parkflächen zu. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass einer ihrer Mitarbeiter am 26.01.2018 auf diesen Parkflächen ein von der Beklagten gehaltenes Fahrzeug abgestellt hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, also nicht beabsichtigt zu haben, die Praxisräume des Klägers aufzusuchen. Das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten stellt sich als Besitzstörung dar. Dabei ist unerheblich, dass sich das Fahrzeug nur wenige Minuten auf der Parkfläche befunden haben soll und dies zudem an einem Freitag nach 12:00 Uhr mittags. Nach den Regelungen des Mietvertrages steht dem Kläger das zeitlich unbeschränkte Besitzrecht an den Parkflächen zu, dies auch außerhalb möglicher Geschäftszeiten der von ihm betriebenen Praxis. Darüber hinaus ist es nicht unüblich und gerichtsbekannt, dass ärztliche Behandlungen in Eilfällen (Zahnschmerzen!) auch außerhalb von Sprechzeiten stattfinden und insoweit eine Nutzung von Parkflächen auch zu Zeiten außerhalb der Sprechzeiten stets erforderlich sein kann.
Nachdem die Beklagte eine vorgerichtlich übersandte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, besteht die Besorgnis weiterer Störungen, so dass der Kläger berechtigt war, Klage auf Unterlassung bzw. Untersagung einer Nutzung zu erheben.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Wird Ihr Parkplatz auch regelmäßig von unberechtigten benutzt und blockiert? Oder wird unberechtigt vor Ihrer Einfahrt oder Garage geparkt? Sprechen Sie mich an. Gerne helfe ich Ihnen weiter. Die Anfrage ist absolut kostenfrei!
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh