Bei fast allem, was Sie heute einkaufen oder bestellen finden Sie AGB. Aber muss ich AGB lesen? Die Abkürzung steht für Allgemeine Geschäftsbedingungen. D.h., es handelt sich um Teile eines Vertrages, die nicht bei jedem Vertrag neu vereinbart oder ausgehandelt werden müssen. Sie gelten allgemein, also für jeden Vertrag.
Selbst wenn Sie zum Einkaufen in ein Ladengeschäft gehen, finden Sie oft einen Hinweis auf geltende AGB. Diese finden Sie dann aushängend im Geschäft oder es gibt einen Hinweis auf eine Webseite. Wer im Internet bestellt, hat sich wahrscheinlich schon daran gewöhnt, dass vor dem Abschicken jeder Bestellung ein Häkchen gesetzt werden muss. Damit bestätigen Sie, dass Sie die AGB gelesen haben und diese akzeptieren.
Aber mal ehrlich: lesen Sie wirklich bei jeder Bestellung und in jedem Geschäft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch? Schließlich kann es sich ja um mehrere Seiten handeln. Und selbst wenn: verstehen Sie wirklich, was da steht? Und wenn Sie es verstehen, sind Sie wirklich mit allem einverstanden, was da steht?
Natürlich liest niemand die AGB. Kaum einer hätte auch Zeit dazu. Bei seriösen und großen Anbietern wird man sich auch darauf verlassen können, dass da nichts schlimmes drin steht. Oder? Aber liest man denn bei Shops, bei denen man zuvor noch nie bestellt hat die AGB? Es soll einmal einen Veranstalter gegeben haben, der in seine AGB geschrieben hat, dass jeder, der eine Karte gekauft hat, nach dem Konzert verpflichtet ist, bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Im Anschluss an das Konzert kam dann eine Durchsage und man bedankte sich für die nun folgenden Arbeiten. Putzsachen für die Toiletten würden an der Garderobe ausgegeben. Nach einem kurzem Schock wurden die Gäste aufgeklärt. Tatsächlich handelte es sich um eine Aktion, die dazu anregen sollte, Verträge und AGB zu lesen. Was übrigens keiner der Konzertteilnehmer getan hatte.
Sollte man also AGB grundsätzlich lesen?
Als Unternehmer: Unbedingt, immer ja!
Als Verbraucher: Jein.
Als Verbraucher sind sie relativ gut geschützt. Es gibt eine ganzen Katalog von Vorschriften, die bestimmte Klauseln in AGB verbieten. Selbst wenn etwas Verbotenes aufgenommen wurde, so wäre dies nicht wirksam und braucht nicht beachtet werden. Wer es genau wissen möchte, kann die §§ 308 und 309 BGB lesen. Freilich findet man dort kein Verbot der Verpflichtung zum Aufräumen nach Veranstaltungen. Zum Glück gibt es aber auch noch eine Vorschrift, die alle Klauseln verbietet, mit denen man nicht unbedingt zu rechnen braucht:
§ 305c BGB lautet:
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Was freilich darunter fällt, ist der Auslegung zugänglich und wird zuletzt von den Gerichten bestimmt. Die Klausel in unserem Beispiel würde aber ganz sicher darunter fallen. Deren überraschenden Charakter konnte man in den Gesichtern der Zuschauer einwandfrei ablesen. Ganz so eindeutig ist es aber nicht immer. Daher ist es schon empfehlenswert, AGB wenigstens einmal zu überfliegen. Aber macht ja wieder doch keiner. So geht den Anwälten die Arbeit nie aus.
Sind Sie Unternehmer und möchten AGB einsetzen oder einfach nur mehr über AGB wissen, dann schauen Sie sich doch einmal unseren YouTube-Beitrag zum Thema AGB an:
Interessanter Bericht. Es gibt aber auch Bedingungen die erst auf der Auftragesbestätigung zu lesen sind.
Sind die dann Rechtens?
„Pro klingeln ausserhalb unserer Geschäftszeiten oder sonstiger Kontaktaufnahme – 50,- Euro“
„Gegen 10 Euro Überweisungspauschale überweisen wir Ihnen auf Wunsch die Kaution per Onlinebanking
nach ordnungsgemäßer + vollständiger Rückgabe der Mietartikel.“
„Für den Versandt einer erneuten Reservierungsbestätigung berechnen wir 10,- Euro. „