Krankschreiben lassen nach Kündigung ist für viele Arbeitgeber ein Problem. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Jeder Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis also jederzeit kündigen. Theoretisch muss der Arbeitnehmer nach der Kündigung noch vier Wochen arbeiten. Dazu haben die meisten aber keine Lust mehr. Oft besteht schon ein neues Arbeitsverhältnis und die Versuchung ist groß, sich durch Krankschreibung einen extra Monat bezahlten Urlaub zu verschaffen.
Für Arbeitgeber ist dieses unfaire Verhalten oft ein großes Problem. Es ist ohnehin schon schwer, innerhalb von vier Wochen einen neuen Arbeitnehmer zu finden. In Zeiten niedriger Arbeitslosigkeit ein fast unmögliches unterfangen. Gerade in kleinen Betrieben wäre es auch wünschenswert, wenn der gehende Arbeitnehmer den neuen Angestellten noch einlernen könnte oder wenigstens eine ordnungsgemäße Übergabe durchführen könnte.
Wie durch ein Wunder sind Angestellte manchmal exakt die Zeit bis zum Wirksamwerden der Kündigung krank. Besonders dreiste Exemplare rechnen sogar verbleibenden Resturlaub mit ein, bis sie merken, dass es besser ist, sich diesen ausbezahlen zu lassen. Dann dauert die Krankheit plötzlich genau bis zum Kündigungstermin an. Pünktlich zum Beginn der neuen Arbeitsstelle tritt natürlich die Heilung ein. Der neue Arbeitgeber soll ja nicht gleich ein schlechtes Bild bekommen.
Als Arbeitgeber hat man schlechte Chancen. Gegen eine Krankschreibung scheint kein Kraut gewachsen. Bekommt man aber mit, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank ist, weil er z.B. Partybilder bei Facebook postet oder beim Joggen gesichtet wurde, dann sollten Sie sofort eine fristlose Kündigung aussprechen. Denn mit der fristlosen Kündigung entfällt auch die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Achten Sie auf eine Sicherung der Beweise. Z.B. durch Screenshots und Zeugen.
Eine fristlose Kündigung kann auch auf Verdacht erfolgen. Bei auffälligen Krankheitszeiten (wie oben beschrieben), können Sie bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beantragen. Durch einen Amtsarzt wird dann untersucht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Eine solche Begutachtung ist auch durch das Arbeitsgericht möglich, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung wehrt. Dies muss er übrigens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Ansonsten wird diese automatisch wirksam.
Krankschreiben lassen nach Kündigung ist eine Unart vieler Arbeitnehmer. Aber Sie können sich dagegen zur Wehr setzen und die Krankschreibung überprüfen lassen.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh