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Beteiligung als Gesellschafter oder besser ein Darlehen?

Wenn Sie als Investor ein Unternehmen unterstützen und vielleicht auch mit aufbauen möchten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung.

  • Sie können dem Unternehmen Geld geben und einen Darlehensvertrag abschließen. Inhalt des Darlehensvertrages sollte dabei unter anderem sein, dass das Geld nur zu einem bestimmtem Zweck verwendet werden darf. Außerdem muss die Fälligkeit der Rückzahlung (auf einmal oder Raten) geregelt werden. Diese kann von verschiedensten Faktoren abhängig sein. Ein solches Darlehen kann auch – wiederum unter bestimmten Voraussetzungen – in eine andere Art der Beteiligung umgewandelt werden. In jedem Fall sollte auch eine Verzinsung aufgenommen werden. Andernfalls wird das Finanzamt die erlassenen, üblichen Zinsen als Schenkung ansehen, was zu einer entsprechenden Steuerlast beim Unternehmen führen kann. Aber auch als Darlehensgeber sollten Sie aufpassen, da Sie ebenfalls für die Schenkungssteuer haften können. Es kann selbstverständlich auch sinnvoll sein, eine Sicherheit für das Darlehen zu nehmen. Hier kommt zum einen eine persönliche Haftung der Gesellschafter in Betracht oder auch eine Bürgschaft. Aber auch die Gesellschaft selbst, kann Sicherheiten bieten. Durch Sicherheitsübereignung von Sachen und Rechten (Betriebsmittel, Maschinen, Schutzrechte wie Marken und Patente etc.) oder auch durch die Abtretung von Forderungen z.B. gegenüber von Kunden und anderen Vertragspartnern.
  • Weiterhin können Sie sich an einem Unternehmen in „klassischer“ Form als Gesellschafter beteiligen. Entweder als „echter“ Gesellschafter oder auch in Form einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung. Hierbei sollten Sie vor allem auf Ihre Mitsprache- und Vetorechte achten, insbesondere, wenn Sie ein stiller oder Minderheitsgesellschafter sind. Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihre Anteile nicht verwässern, wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden. Handelt es sich – wie üblich – um eine reine Gewinnbeteiligung, sollte vertraglich verhindert werden, dass die Geschäftsführer durch den Abschluss von zahlreichen Verträgen, den Gewinn der Gesellschaft faktisch steuern und bis auf null drücken können.

Die als kleiner Ausschnitt aus den zahlreichen zu beachteten Punkten im Falle einer Beteiligung durch Darlehen oder Gesellschafterstellung.

Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, die teilweise durch die richtigen Regelungen abgesichert werden können. Trotzdem bleibt es immer dabei, dass das Darlehen in jedem Fall zurückbezahlt werden muss. Allerdings profitiert man dann auch nicht am Gewinn der Gesellschaft. Nur durch die Verzinsung kann ein Gewinn generiert werden. Wobei es auch zulässig wäre, als Verzinsung Gewinnanteile zu nehmen. Die beiden Varianten lassen sich also durch die richtigen vertraglichen Regelungen auch mischen.

Im Rahmen der Beteiligung als Gesellschafter kann es zu einem Totalverlust kommen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet. Dafür profitiert man aber auch in höherem Maße am Erfolg der Gesellschaft, wenn dieser eintritt und man hat als Gesellschafter gewisse Rechte, die sich durch Vertrag noch ausweiten lassen. Dies wäre bei einem Darlehensvertrag nur eingeschränkt möglich.

Wenn Sie Fragen zum Thema Beteiligung an einem Unternehmen oder zum Thema Darlehensvertrag haben, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren: schuh@recht-hilfreich.de

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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