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Familienheim als Steuersparmodell

Geerbt und Steuern gespart: Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei als „Familienheim“ erben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einziehen. Das Einziehen muss allerdings in dieser Zeitspanne erfolgen! Verzögert sich der Einzug geht die Steuerfreiheit flöten, so – natürlich fachlich besser formuliert – der Bundesfinanzhof (II R 37/16).

Der Trick ist die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Die Steuerfreiheit für so ein Familienheim setzt u. a. voraus, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod dort selbst wohnte. Mit seinem Tod muss der Erbe gleich in die Wohnung einziehen und nun selbst dort wohnen. (Anmerkung: die Wohnfläche darf nicht größer als 200 qm sein darf, sonst ist es wieder nicht steuerfrei.)

Wer weitere Steuersparmodelle im Erbrecht oder im Leben kennenlernen möchte, kann mich gern kontaktieren: 069 95929190 oder fragen@recht-hilfreich.de

#elixir-rechtsanwälte #recht-hilfreich für DICH!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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