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Organhaftung von faktischen Geschäftsführer / CEO für Steuerschulden der GmbH

Hat eine GmbH ihre Steuern nicht bezahlt, schaut das Finanzamt ganz schnell, wer neben der GmbH für die Steuern noch in die Haftung genommen werden kann. Natürlich erhält sofort jeder der Geschäftsführer einen Haftungsbescheid. Doch nicht genug damit: Zusätzlich werden oft „faktische Geschäftsführer“ in die Pflicht genommen, für die Steuerschuld einzustehen, sprich zu zahlen.

Faktischer Geschäftsführer

Als faktischer Geschäftsführer wird jemand bezeichnet, der tatsächlich die Geschäfte einer GmbH (oder UG – haftungsbeschränkt) führt, obwohl er formal nicht als Geschäftsführer bestellt wurde, also nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es handelt sich quasi um eine de facto-Geschäftsführung, bei der jemand das Tagesgeschäft leitet, beeinflusst und entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Indizien und Umstände genannt, die auf eine faktische Geschäftsführung hinweisen können. Hier sind einige Beispiele:

  1. Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben z. B. die Übernahme von typischen Geschäftsführungsaufgaben wie Vertragsverhandlungen, Personalentscheidungen, Finanzmanagement und strategische Entscheidungen.
  2. Kontinuität und Dauerhaftigkeit, also eine längerfristige und kontinuierliche Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben.
  3. Eigenständiges Handeln und eigene Verantwortung, bei der das Tagesgeschäft unabhängig von der Weisung anderer ausgeübt wird.
  4. Vertretung nach außen, wer also nach außen als bestimmender Vertreter der Firma auftritt und z. B. Verträge im Namen der Gesellschaft abschließt.
  5. Bestimmung und / oder Kontrolle über finanzielle Angelegenheiten, mithin Bankkonten verwaltet oder etwa Überweisungen veranlasst / unterschreibt.

Organhaftung

Neben den Geschäftsführern kann auch faktische Geschäftsführer die Organhaftung für Steuern treffen. Die Organhaftung kann erhebliche finanzielle und persönliche Folgen nach sich ziehen. Gemäß § 69 AO (Abgabenordnung) haften Geschäftsführer, auch faktische Geschäftsführer, persönlich für Steuerverbindlichkeiten der GmbH, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten verletzt haben. Die Konsequenzen sind:

1. Persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen für

  • unmittelbar fälligen Steuern (wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer) als auch
  • rückständigen Steuern der GmbH, die vor oder während ihrer Amtszeit angefallen sind.

2. Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren: Falls die GmbH insolvent wird, können die steuerlichen Schulden der GmbH zu Insolvenzforderungen werden. Der Insolvenzverwalter hat dann die Möglichkeit, die (faktischen) Geschäftsführer persönlich in Regress zu nehmen.

Schnelle Hilfe

Wenden Sie sich daher am besten sofort an uns, sobald Sie als Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer um eine Inanspruchnahme fürchten (müssen). Wir haben langjährige Erfahrung in der Abwehr von derartigen Ansprüchen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens, Telefon: (0 69) 95 92 91 90, Mail: martens@recht-hilfreich.de.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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