Für die GmbH gilt grundsätzlich das sog. Trennungsprinzip und die Haftungsprivilegierung der Gesellschafter. Die GmbH ist eine juristische Person, die durch Ihre Organe (Geschäftsführer) handelt und sie ist strikt von den hinter ihr stehenden Personen zu trennen.
Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter müssen nur das Stammkapital aufbringen, schon sind sie von einer persönlichen Haftung befreit. Der Rechtsverkehr wird durch drei Prinzipien geschützt: Kapitalaufbringung (Einzahlung des Stammkapitals), Kapitalerhaltung (das Stammkapital darf nicht ausgegeben werden) und Insolvenzantragspflicht (es muss zwingend Insolvenzantrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen). Allerdings bietet dieses Model natürlich auch ein gewisses Missbrauchspotential. Daher hat die Rechtsprechung zwei Fallgruppen der Durchgriffshaftung aufgestellt. D.h. in gewissen Konstellationen können eben doch natürliche Personen neben der GmbH in die Haftung genommen werden.
- Die Vermögensvermischung
Bei der Buchführung der GmbH muss streng darauf geachtet werden, dass das Kapital der Gesellschaft erhalten bleibt. Dies kann aber nur funktionieren, wenn es keine Vermischung von Vermögen der Gesellschaft und Vermögen der Gesellschafter gibt. Eine Vermischung von Vermögen der Firma und Privatvermögen ist daher unbedingt zu vermeiden. Ansonsten droht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter.
- Die Exisitenzvernichtungshaftung
Es handelt sich um einen Anspruch Dritter gegen die Gesellschafter aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Diese liegt vor, wenn ein Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt. Dies ist z.B. der Fall bei offenen oder verdeckten Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich. Dies kann auch der Fall sein bei Darlehen an einen Gesellschafter ohne die Stellung von entsprechenden Sicherheiten. Reicht das Kapital der Gesellschaft dann nicht mehr aus, um die Verbindlichkeiten der GmbH zu erfüllen und entsteht dadurch sogar eine Insolvenz, dann kann der Gesellschafter in die Haftung genommen werden. Prüfen Sie daher gründlich gerade bei dem häufigen Fall eines Darlehens an den Gesellschafter, die Zulässigkeit einer solchen Entnahme von Geldern aus der GmbH. Wird im Falle einer dadurch eintretenden oder vertieften Insolvenz diese mangels Masse abgewiesen, können sich Gläubiger direkt an die Gesellschafter wenden.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Gesellschafter eine GmbH mit genügend Finanzmitteln ausstatten müssen. Überwiegend wird dies aber abgelehnt, soweit es um mehr Kapital geht, als das Mindeststammkapital. Ist dieses eingezahlt, können die Gesellschafter nicht verpflichtet werden, mehr Kapital aufzubringen.
Abschließend gibt es noch die Möglichkeit einer Haftung der Gesellschafter, wenn die Gesellschaft gezielt zu dem Zweck der Schädigung von Gläubigern eingesetzt wird.
Höheren Haftungsrisiken sind Geschäftsführer ausgesetzt. Diese haften z.B. persönlich, wenn sie es unterlassen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dem widme ich mich jedoch in einem gesonderten Beitrag.
Bei Fragen zur Haftung von Gesellschaftern einer GmbH oder anderen Rechtsformen, wenden Sie sich bitte an mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh