Müssen die Gesellschafter zustimmen, wenn eine GmbH Vermögen durch ihren Geschäftsführer auf einen Dritten übertragen möchte? Und was passiert, wenn der Geschäftsführer ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen hat?
Zunächst ist der Geschäftsführer einer GmbH das vertretungsberechtigte Organ. Das bedeutet, dass er Geschäfte abschließen kann und diese auch dann wirksam sind, wenn die Gesellschafter damit nicht einverstanden waren. Dies gilt zumindest im Verhältnis von Dritten zur GmbH. Im Innenverhältnis kann der Geschäftsführer der Gesellschaft haften, wenn er Geschäfte tätigt, die nicht zulässig waren.
Etwas anderes gilt dann, wenn diese Geschäfte die Übertragung von sehr großen Vermögenswerten betreffen und dieses Vermögen das ganze oder fast das ganze Vermögen der Gesellschaft darstellen. In diesem Fall kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nämlich auch nach außen beschränkt sein. Geschäfte sind dann schwebend unwirksam bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift findet sich in § 179a AktG, der auch für die GmbH entsprechende Anwendung findet.
Abs. 1 lautet: „Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.“
Die Vorschrift umfasst sowohl das gesamte Vermögen, als auch wesentliche Teile des Gesellschaftsvermögens einer GmbH.
Der Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung zustimmt, muss mit einer qualifizierten Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. Zudem bedarf der Beschluss einer notariellen Beurkundung.
Geschäftsführer sollten großen Wert auf die Einhaltung von Zustimmungsvorbehalten legen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese nicht in der Satzung oder der Geschäftsordnung befinden. Die Anforderungen des § 179a AktG sind immer zu erfüllen. Der Geschäftsführer, der gegen diese und ähnliche Regelungen verstößt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In diesem Fall kann er zusätzlich zur Haftung der Gesellschaft gegenüber, auch dem Vertragspartner haften.