Hi, How Can We Help You?
  • Adresse: 60322 Frankfurt am Main
  • Tel.: 069 95 92 91 90
  • Email: fragen@recht-hilfreich.de

Aktuelles

Haftung wegen Fortführung der Firma des Einzelkaufmanns

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.“ § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

Wird ein Handelsgeschäft auf einen neuen Inhaber übertragen, haftet dieser für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die Firma, d.h. den Namen des Geschäfts fortführt. Oftmals werden Firmen auf Nachfolger in der eigenen Familie übertragen. In diesen Fällen ist genau zu prüfen, ob Verbindlichkeiten bestehen, die nicht auf den Nachfolger übergehen sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Firma z.B. auf den Ehepartner übertragen werden soll, damit diese das Geschäft fortführen kann, dass durch den Ehemann in eine Überschuldung geraten ist.

Sind Schulden vorhanden, ist die Situation gleich doppelt gefährlich. Zum einen muss ausgeschlossen werden, dass der neue Inhaber der Firma für die Schulden seines Vorgängers haftet. Zum anderen dürfen die Gläubiger des Veräußerers nicht benachteiligt werden und es darf dem Schuldner kein Vermögen mit der Absicht entzogen werden, die Gläubiger zu schädigen. Hier befindet man sich sehr schnell im Bereich einer strafbaren Handlung. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie ein neuer Eigentümer das Geschäft fortführen kann, ohne sich der Gefahr einer Haftung oder gar Straftat auszusetzen.

Die Firma darf nicht fortgesetzt werden. Dies ist verlockend, da der Name den Kunden oftmals ein Begriff ist und eine Änderung mit dem Verlust des Kundenstammes einhergehen kann. Ist die Firma Vor- und Nachnahme des Kaufmanns, könnte man auf den Gedanken kommen, einfach zukünftig den Vor- und Nachnamen der Ehefrau zu verwenden. Schließlich handelt es sich dann nicht mehr um dieselbe Firma. Dies hat das OLG Hamm (Urteil vom 18.09.2017) in einem aktuellen Fall bejaht und eine Haftung der Ehefrau ausgeschlossen. Änderungen der Firma sind insoweit unerheblich, wenn der sie prägende Teil in der neuen Firma beibehalten wird. Bei einem Namen ist jedoch auch der Vorname prägender Teil der Firma. Das bloße Weglassen des Vornamens reicht dahingegen nicht. Gleiches gilt beim Weglassen von Gesellschafts- oder Rechtsformzusätzen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.

This field is required.

You may use these <abbr title="HyperText Markup Language">html</abbr> tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

*This field is required.

ANTI-SPAM-FRAGE:

Erfahrungen & Bewertungen zu elixir rechtsanwälte