„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.“ § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
Wird ein Handelsgeschäft auf einen neuen Inhaber übertragen, haftet dieser für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die Firma, d.h. den Namen des Geschäfts fortführt. Oftmals werden Firmen auf Nachfolger in der eigenen Familie übertragen. In diesen Fällen ist genau zu prüfen, ob Verbindlichkeiten bestehen, die nicht auf den Nachfolger übergehen sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Firma z.B. auf den Ehepartner übertragen werden soll, damit diese das Geschäft fortführen kann, dass durch den Ehemann in eine Überschuldung geraten ist.
Sind Schulden vorhanden, ist die Situation gleich doppelt gefährlich. Zum einen muss ausgeschlossen werden, dass der neue Inhaber der Firma für die Schulden seines Vorgängers haftet. Zum anderen dürfen die Gläubiger des Veräußerers nicht benachteiligt werden und es darf dem Schuldner kein Vermögen mit der Absicht entzogen werden, die Gläubiger zu schädigen. Hier befindet man sich sehr schnell im Bereich einer strafbaren Handlung. Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie ein neuer Eigentümer das Geschäft fortführen kann, ohne sich der Gefahr einer Haftung oder gar Straftat auszusetzen.
Die Firma darf nicht fortgesetzt werden. Dies ist verlockend, da der Name den Kunden oftmals ein Begriff ist und eine Änderung mit dem Verlust des Kundenstammes einhergehen kann. Ist die Firma Vor- und Nachnahme des Kaufmanns, könnte man auf den Gedanken kommen, einfach zukünftig den Vor- und Nachnamen der Ehefrau zu verwenden. Schließlich handelt es sich dann nicht mehr um dieselbe Firma. Dies hat das OLG Hamm (Urteil vom 18.09.2017) in einem aktuellen Fall bejaht und eine Haftung der Ehefrau ausgeschlossen. Änderungen der Firma sind insoweit unerheblich, wenn der sie prägende Teil in der neuen Firma beibehalten wird. Bei einem Namen ist jedoch auch der Vorname prägender Teil der Firma. Das bloße Weglassen des Vornamens reicht dahingegen nicht. Gleiches gilt beim Weglassen von Gesellschafts- oder Rechtsformzusätzen.