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Volle persönliche Haftung für Geschäftsführer einer GmbH – ein paar überraschende Beispiele

Die persönliche Haftung als GmbH-Geschäftsführer kann einen schnell und unerwartet treffen. Schnell ist es passiert und nicht immer gleich nachvollziehbar, warum es jetzt gerade einen erwischt. Hier sind ein paar klassische Beispiele, in den GmbH-Geschäftsführer persönlich mit ihrem Privatvermögen horrende Summen zahlen mussten, um den Schaden wiedergutzumachen:

  1. Darlehen:
    Wer erfolgreich eine GmbH betreibt, möchte natürlich das dort angehäufte Geld auch privat nutzen. Auf der einen Seite ist das Geschäftsführergehalt meist zu niedrig, um hohe Summen auszahlen zu können. Schließlich muss das Geschäftsführergehalt einem Drittvergleich standhalten, damit es nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gebrandmarkt wird. Auf der anderen Seite werden Gewinnausschüttung üblicherweise jährlich vorgenommen und sind nicht unterjährig verfügbar. Manch Steuerberater oder Geschäftsführer kommt dann auf die Idee der Darlehensgabe. Die Firma, also die GmbH, gibt dem Gesellschafter – oder wer auch immer das Geld benötigt – ein Darlehen, selbstverständlich zu marktüblichem Zinssatz. Alle fühlen sich wohl? – Aber nur solange, bis der Geschäftsführer wegen des Darlehens in die Mangel genommen wird. Das unbesicherte Darlehen stellt eine Untreue gegenüber der GmbH dar. Der Geschäftsführer hat sich mit der Auszahlung strafbar wegen Untreue gemacht. Die Summe hätte, ohne dass eine Sicherheit gegeben wird, nicht ausgezahlt werden. Hier schlägt nicht nur die persönliche Haftung zu, sondern droht auch ein Strafverfahren.
  2. Boni:
    Ein Geschäftsführer kann sich persönlich haftbar machen, wenn er zu hohe Gehälter oder Boni auszahlt. Das muss noch nicht mal Zahlungen an sich selbst betreffen, sondern kann schon dann der Fall sein, wenn Dritten unangemessen hohe Gehälter, Boni oder andere Vergütungen gewährt werden, die nicht z. B. nicht marktüblich sind oder durch die besondere Leistung gerechtfertigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Mitarbeiter, Berater oder die Führungsriege sind. In dem Moment, in dem überhöhte Zahlungen erfolgen, kann eine volle persönliche Haftung des Geschäftsführers die Folge sein. Selbst wenn die Zahlungen über Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte nicht moniert werden, befreit das nicht vom Risiko der vollen privaten Haftung. Gerade wenn die Zahlungen bereits lange laufen, können sie in der Summe immens hoch ausfallen. Diese exorbitant hohe Summe wäre das Haftungsvolumen, für das der Geschäftsführer mit seinem persönichen Hab und Gut geradestehen muss.
  3. Abfindungen:
    Ein Geschäftsführer, der Dritten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine überhöhte Abfindung gewährt, die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen oder den Unternehmensrichtlinien steht, kann sich der Untreue schuldig machen und dafür persönlich in die Verantwortung genommen werden.
  4. Geschäftschancen:
    Wenn ein Geschäftsführer bestimmte Geschäftsmöglichkeiten nicht hinreichend genau prüft und verfolgt, kann bereits das unternehmerische Unterlassen von lukrativen Geschäftschancen zum empfindlichen Vorwurf führen. Noch schlimmer wird es, wenn Geschäftschancen einer GmbH der GmbH vorenthalten werden und der Geschäftsführer damit eigene Interessen verfolgt, indem er anderweitig ein eigenes Unternehmen aufbaut oder sich mit anderen Dritten zusammentut, um die Geschäftschance außerhalb der GmbH umzusetzen. Hier liegen Wettbewerbsverstöße wie strafrechtliche Verstöße vor, die letztlich zu einer empfindlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann.

Natürlich handelt es sich bei den vorgenannten Punkten nur um ein paar deutliche Beispiele für Handlungen, die zur persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Untreue führen können. Gerne helfen wir Ihnen, eine persönliche Haftung im Vorfeld zu vermeiden oder – falls es schon zu einem Verfahren gekomen sein sollte – abzuwehren. Sprechen Sie uns jetzt gleich an: Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens, martens@recht-hilfreich.de, Tel.: 0 69 – 95 92 91 90.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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