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Wann darf ein Steuerberater nach Stunden abrechnen?

Manchmal ist man von der Abrechnung eines Steuerberaters regelrecht überrascht. Insbesondere, wenn die Kosten vorher nicht kommuniziert wurden oder vorher sogar anderweitig mitgeteilt wurden.

Grundsätzlich hat der Steuerberater drei Möglichkeiten abzurechnen:

  • nach Zeit in den gesetzlich geregelten Fällen
  • nach Zeit aufgrund einer Honorarvereinbarung
  • nach gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert und dem Aufwand richten
  • Über Pauschalen aufgrund einer Honorarvereinbarung

Zunächst muss also geschaut werden, ob es eine Honorarvereinbarung mit dem Steuerberater gibt. Gibt es eine Honorarvereinbarung, dann kann noch zusätzlich geprüft werden, ob diese wirksam abgeschlossen wurde. Denn für Honorarvereinbarung sieht das Gesetz eine Vielzahl von formalen Voraussetzungen vor, die durchaus nicht immer eingehalten werden.

Gibt es überhaupt keine Honorarvereinbarung, dann darf der Steuerberater grundsätzlich nur nach den gesetzlichen Regelungen abrechnen. Hier gibt es tatsächlich nur wenige Fälle, in denen überhaupt nach Stunden abgerechnet werden darf. Auch die Höhe des Stundensatzes ist gesetzlich geregelt und darf nicht überschritten werden.

Der gesetzliche Stundensatz beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. Es handelt sich also auch hier um eine Rahmengebühr. Die Mitte liegt bei 52,5 Euro je angefangene halbe Stunde. Diese mittlere Gebühr kann der Steuerberater immer und ohne jede weitere Begründung fordern. Setzt er einen höheren Stundensatz an, dann muss dies mit dem Umfang und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung für den Mandanten der jeweiligen Tätigkeit begründet werden.

Fordert ihr Steuerberater also mehr als 105 Euro je Stunde dann sollte man diesen auffordern, eine Begründung für den erhöhten Stundensatz abzugeben. Spätestens in einem Gerichtsverfahren muss der Steuerberater nachweisen, dass der erhöhte Stundensatz tatsächlich gerechtfertigt ist. Kann er dies nicht, dann müssen Sie nur die oben genannte mittlere Gebühr bezahlen.

Häufiges Beispiel für eine Tätigkeit, in der der Steuerberater nach den gesetzlichen Regelungen nach Zeit abbrechen darf, ist die Anfertigung eines Antrags auf Stundung. Oder auch die Prüfung von Steuerbescheiden. Häufig entsteht ein Streit in solchen Fällen, in denen der Steuerberater einerseits eine gesetzliche Pauschalgebühr abrechnen darf andererseits aber zusätzlich noch Zeitgebühren anfallen können. Dies ist zum Beispiel bei der Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung der Fall. Hier stellt sich dann regelmäßig die Frage, welche Tätigkeiten dies überhaupt sind. Oftmals können über die Pauschalgebühr hinaus keine weiteren Tätigkeiten mit der Zeit Gebühr abgerechnet werden. Gleiches gilt auch für Vorbereitung Handlungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuererklärungen.

Aus meiner Praxis weiß ich, dass bei der Prüfung von Stundenabrechnungen fast immer Fehler zu finden sind, so dass sich darüber das abgerechnete Honorar leicht verhandeln lässt. Eine Prüfung der Abrechnungen ist so in vielen Fällen erfolgsversprechend.

Wenn Sie Fragen zum Thema Stundenabrechnungen oder Honorarabrechnungen von Steuerberatern haben, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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