Die Bundesregierung hat eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes auf den Weg gebracht.
Insbesondere Immobileninvestoren, aber auch Privatpersonen konnten bei der Übertragung von Immobilien in der Vergangenheit kräftig Steuern sparen, indem sie nicht das Grundstück als solches verkauft haben, sondern lediglich Anteile an einer Gesellschaft, die Eigentümer des Grundstücks war. Damit handelte es sich um einen Unternehmenskauf (sog. Share Deal) und nicht um einen Grundstücksverkauf. Damit fällt keine Grunderwerbssteuer an.
Voraussetzung war aber schon, dass weniger als 95% der Anteile des Unternehmens verkauft werden, welches Eigentümer des Grundstücks ist. Man konnte also leicht einen Dritten (z.B. einen Co-Investor) einbeziehen, der die 5% Anteile erwarb und nach einer Wartezeit von 5 Jahren konnte man beide Anteile steuerfrei vereinen.
Mit der kommenden neuen gesetzlichen Regelung müssen jetzt weniger als 90% der Anteile verkauft werden und die Wartezeit wurde auf 10 Jahre verlängert.
Zudem gelten diese Regelungen künftig auch für Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder die AG. Bisher waren nur Personengesellschaften wie die GbR oder die KG betroffen.
Es wird also auch künftig möglich sein, Immobilien ohne Grunderwerbsteuer zu übertragen. Allerdings ist der gestalterische Aufwand nun etwas höher. Lohnen kann es sich im Einzelfall natürlich dennoch.
Haben Sie Fragen zur Übertragung von Immobilien? Kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh