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Inkasso aus dem Ausland kann keine Forderung eintreiben

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass an ein Inkassounternehmen aus der Schweiz nicht in jedem Fall bezahlt werden muss. Die Rechtsprechung des OLG Köln können Sie hier finden.
Wir haben schon an anderer Stelle die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Inkassobüro eine deutsche Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz besitzen muss. Andernfalls kann eine an das Inkasso abgetretene Forderung nicht verlangt werden.
Im dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln, ging es um eine Forderung i.H.v. rund 800.000,00 €, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen gefordert hatte. Eine Registrierung des Unternehmens war allerdings nicht erfolgt.
Das OLG Köln hat daraufhin entschieden, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung unwirksam. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Inkasso AuslandEr habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.
Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn das Inkassobüro die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte, sondern wenn es die Forderung vollständig gekauft hätte und damit das Risiko eines Forderungsausfalls auf es übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Da dies hier aber nicht der Fall war, ging die Klage verloren.
Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 24.03.2017
Haben Sie eine Forderung von einem im Ausland ansässigen Inkassobüro erhalten? Prüfen Sie unbedingt die ordnungsgemäße Zulassung in Deutschland. Wenn Sie Hilfe bei der Abwehr von Forderungen benötigen, kontaktieren Sie uns.
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2 Replies to “Inkasso aus dem Ausland kann keine Forderung eintreiben”

  1. Rene says: 10. März 2020 at 11:02

    Ich bekomme seit längeren emails davon, und mir wurde auch was von meinen Konto abgehoben
    Ich wurde mit meinen Daten angemeldet ohne das ich es wusste, ich habe dann direkt angerufen und wollte kündigen , später haben die dann noch 25 Euro angefordert über lastschrift , die wurden dann auch abgebucht aber dann wieder dazu gebucht , und jetzt soll ich 101euro bezahlen und sie drohen mir mit den Gericht, heute morgen kamm die email ich kann eine Ratenzahlung machen, soll ich das machen ob wohl ich nichts eigenständig meine Daten eingegeben habe?

  2. Wagner David says: 25. Januar 2019 at 13:30

    TV-Now Abo, Zahlung von 2,99€ zu spät bezahlt.Ich wurde nur ein mal angemahnt, Mahngebühren und 2,99€ Abo, also 19,49 € habe ich bezahlt. Jetzt werde ich trotzdem immer wieder von atriga-Inkasso angeschrieben, ich solle noch 70,20€ Inkasso-Kosten bezahlen. Mittlerweile werden die richtig frech. Beispielsweise liegt eine Karte von dem Inkasso-Unternehmen bei mir im Briefkasten, auf der draufsteht:“Leider habe ich Sie nicht persönlich angetroffen“. Dürfen die das?? Muss ich die 70,20€ Inkasso-Kosten jetzt auch noch bezahlen??

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