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Ärger mit dem Mitgesellschafter: Wie Konflikte unter Gesellschaftern gelöst werden können

Geraten Firmeninhaber in Streit miteinander kann es schnell um die Existenz des Unternehmens oder die finanzielle Sicherheit der Inhaber gehen. Daher ist es besser, die Regeln und eigenen Möglichkeiten zu kennen.

Wer Mitgesellschafter, also Mitinhaber, einer Firma ist, ist mit seinem Kompagnon eine langfristige Beziehung eingegangen, die fast einer Ehe gleichen kann. Da wie dort gibt es gute wie schlechte Zeiten. In den schlechten Zeiten zeigt sich, wie gut und loyal die Gesellschafter miteinander umgehen. Eskaliert der Streit unter den Gesellschaftern spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob es sich um banale oder tiefgreifende Probleme handelt. Wer gar nicht mehr mit dem anderen Mitgesellschafter kann, für den stellt sich die Frage,

o ob er aus der Gesellschaft, sprich Firma, ausscheidet oder

o ob der andere Mitgesellschafter herausgedrängt werden soll.

Wenn also ein Miteinander nicht mehr denkbar ist, bleiben nur wenige Möglichkeiten:

a) außerordentliche Kündigung

Wer gravierende Fehler macht, kann fristlos, also außerordentlich, als Gesellschafter (!) gekündigt werden. Aber ACHTUNG: Die Kenntnis vom Kündigungsgrund darf nicht länger als zwei Wochen zurückliegen. Ansonsten ist eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei der Frage der außerordentlichen Kündigung ist genau darauf zu achten, weswegen die Kündigung erfolgen soll. Nur ein sogenannter „wichtiger Grund“ erlaubt eine außerordentliche Kündigung. Hierzu zählt, wenn das Vertrauensverhältnis untereinander endgültig und unverrückbar zerstört wurde, also beispielsweise eine Straftat durch den Mitgesellschafter begangen wurde. Dabei kann es sich durchaus um kleinere Verstöße handeln: überzogene Ausgaben, unerlaubte Entnahmen, fehlerhafte Reisekostenabrechnungen etc.

Um die außerordentliche Kündigung durchzusetzen, ist zunächst erst einmal zu schauen, ob der wichtige Grund für eine Kündigung vorliegt. Sodann ist eine Gesellschafterversammlung deswegen einzuberufen. Kommt es nicht zu einer Lösung im Rahmen der Gesellschafterversammlung ist der Klageweg zu beschreiten.

Bei der außerordentlichen Kündigung bitte sämtliche Aspekte beachten: Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, Prokurist oder sonstwie in der Firma tätig? Dann ist auch eine diesbezügliche Kündigung zu prüfen.

Achte auf alle Formalia – sowohl bei der Kündigung des Mitgesellschafter als auch bei den Abläufen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Wenn Du dazu Fragen hast, kannst Du Dich gerne an uns wenden. Wir helfen sowohl beim Herausarbeiten eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung als auch bei der ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung und anschließenden Verfahren.

b) ordentliche Kündigung

Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann auch der eigene Austritt aus der Firma durch ordentliche Kündigung erklärt werden. Diese Variante kann den Mitgesellschafter ebenfalls beachtlich unter Druck setzen, weil hierdurch vielleicht sogar die Gefahr der Auflösung der Gesellschaft begründet werden kann. Kann die Firma hingegen fortgesetzt werden, ist üblicherweise der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu verwerten. Verwerten bedeutet, dass das der Firmenanteil erworben oder eingezogen werden muss. Erst dann ist die Kündigung quasi praktisch wirksam.

c) Folgen der Kündigung

Unabhängig davon, ob eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung erklärt wird, in beiden Fällen sollte im Vorfeld die Abfindungszahlung beachtet werden. Wie hoch wird sie ausfallen? Ist es möglich, sie zu bezahlen? Hier können viele praktische Schwierigkeiten auftreten. Am besten Du nimmst direkt mit mir Kontakt auf, damit die Probleme vermieden werden, bevor sie entstehen. Das macht es nicht nur billiger, sondern auch weniger belastend. Gerne kannst Du mich anrufen: 069 95 92 91 90 oder per Mail anschreiben: fragen@recht-hilfreich.de

#elixir-rechtsanwälte #recht-hilfreich für DICH!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

One Reply to “Ärger mit dem Mitgesellschafter: Wie Konflikte unter Gesellschaftern gelöst werden können”

  1. Marko says: 4. Dezember 2022 at 14:05

    Hallo ,
    Ich habe eine Frage. Wir haben 7/2022 eine GmbH gegründet. 50/50. gleichzeitig wurde ich als Geschäftsführer berufen.
    Unsere Firmen, Fitnessclub, ist gerade noch im Aufbau. Eröffnung ist 2023.
    bisher wurden nur Leasingverträge geschlossen und der Eigentümer der Räumlichkeiten ( gleichzeitig Mitgesellschafter) den Umbau begonnen.
    Es hat sich rausgestellt das mein Partner toxisch auf mich wirkt. Widersprüchliche Aussagen , Manipulative Aussagen , Druck Ausübung auf mich mit Aussagen die in mir schlechte Gewissen und selbstschuld erzeugen.
    Ich möchte aus diesem Grund direkt das Amt des Geschäftsführer und meinen Anteil an der Gesellschaft aufgeben da ich keine Hoffnung sehe das sich der Mensch an sich ändern wird.
    Kann ich da raus?
    Ps. Bis jetzt wurde nur die GmbH angemeldet aber noch keine Gewerbe für unser Projekt angemeldet.

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