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Keine Halterhaftung bei Verstößen gegen die Umweltplakette

Ich hatte bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass man sich sehr gut gegen ein Bußgeld oder Verwarngeld wehren kann, wenn man dieses wegen einer fehlenden oder falschen (falsches Kennzeichen auf der Plakette) Umweltplakette erhalten hat. Reagiert man nicht auf den Anhörungsbogen oder bezahlt das Verwarngeld nicht, passiert es in einigen Fällen, dass man einen Bescheid als Fahrzeughalter erhält, indem einem die Verfahrenskosten i.H.v. meist 23,50 € auferlegt werden.

Der Kostenbescheid hat folgenden Inhalt:

Aber können dem Halter wirklich die Verfahrenskosten und Auflagen nach § 25a StVG auferlegt werden? Die Vorschrift lautet:

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; […]

§ 25a StVG

Schon bei der Formulierung „Halt- oder Parkverstoß“ wird klar, dass Plakettenverstöße hiervon offensichtlich nicht erfasst sind. Dennoch stellen die Behörden nach fast jeder Einstellung dem Halter einen Betrag i.H.v. 23,50 € in Rechnung.

Bereits 2018 hatte das Amtsgericht Marburg hierzu entschieden, dass in den Fällen der Umweltplakette kein Kostenbescheid nach § 25a StVG erlassen werden darf, nachdem kein Halt- oder Parkverstoß vorliegt (AG Marburg Beschluss vom 25.02.2018 – 52 OWi 2/18).

Das Amtsgericht führt hierzu aus:

Der Kostenbescheid war aufzuheben, weil im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen des § 25a StVG nicht vorliegen. Es ist schon kein Halte- oder Parkverstoß ersichtlich. Der Anhörungsbogen in demselben Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog sich auf einen ganz anderen Vorwurf. Dem Betroffenen wurde darin vorgeworfen, trotz eines Verkehrs Verbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben. Diese Ordnungswidrigkeit wird jedoch von § 25a StVG nicht erfasst.

AG Marburg Beschluss vom 25.02.2018 – 52 OWi 2/18

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Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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