Hi, How Can We Help You?
  • Adresse: 60322 Frankfurt am Main
  • Tel.: 069 95 92 91 90
  • Email: fragen@recht-hilfreich.de

Aktuelles

Wer bezahlt die Kosten für’s Abschleppen?

Falschparker abmahnenZugeparkte Garagen, Einfahrten und Parkplätze. Wer einen Parkplatz in einer Gegend mit Mangel an solchen hat, kennt das: der eigene Parkplatz wird ständig von fremden blockiert. Ob Firmenparkplatz oder privat. Falschparker sind ein großes Ärgernis. Abschleppen lassen scheint eine gute Lösung zu sein. Aber wer haftet für die Abschleppkosten?

Zunächst einmal der Auftraggeber. Das sind Sie. Sie rufen den Abschleppdienst und müssen diesen daher auch bezahlen. In den meisten Fällen haben Sie zwar einen Anspruch gegen den Falschparker und den Halter des Fahrzeugs. Diesen müssen Sie allerdings erst einmal über das Kennzeichen ermitteln und dann anschreiben und eine Frist zur Zahlung setzen. Weigert sich dieser, bleibt nur der Gang zum Anwalt und vor Gericht. Ist der Halter dann nicht zahlungsfähig, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Manche Abschleppunternehmen bieten an, dass man ihnen diese Kosten abtritt und diese die Kosten dann selbst geltend machen. Dem haben Gerichte aber nun Einhalt geboten. Dies sei eine unzulässige Inkassotätigkeit, für welche der Abschlepper keine Zulassung besitze. Und wieder bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Wesentlich besser ist daher das Abmahnen der Falschparker durch einen Anwalt. Vielleicht kennen Sie auch den jetzt eingestellten Dienst von parkplatzdieb.de

Wir bieten einen vergleichbaren Service.  KLICK

Abschleppen ist daher nur dann eine Lösung, wenn das falsch parkende Fahrzeug unbedingt sofort weg muss. Wenn Sie Probleme haben, die Abschleppkosten einzutreiben, sind wir Ihnen selbstverständlich auch dabei behilflich. Auch die Kosten unserer Beauftragung müssen dann vom Falschparker übernommen werden.

Auch der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Meistens ist es aber erforderlich, dass der Parkplatzbesitzer eine gut sichtbare Tafel angebracht hat, auf welcher auf den Kundenparkplatz bzw. Privatparkplatz hingewiesen wird.

Auf einigen Seiten im Internet findet man noch Urteile, laut derer nur der Fahrer haftet, nicht aber der Fahrzeughalter. Der Fahrer kann allerdings oft nicht so leicht ermittelt werden wie der Halter. Diese Rechtsprechung gilt allerdings nicht mehr. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, haftet auch der Halter für alle Kosten.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (3 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.

This field is required.

You may use these <abbr title="HyperText Markup Language">html</abbr> tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

*This field is required.

ANTI-SPAM-FRAGE:

Erfahrungen & Bewertungen zu elixir rechtsanwälte