Kann man den Vertrag mit dem Steuerberater jederzeit fristlos kündigen?
Hierbei kommt es darauf an, wie der Vertrag rechtlich eingeordnet wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu aktuell entschieden:
Schuldet der Steuerberater nur die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um sog. Dienste höherer Art. Ein solcher Vertrag kann nicht fristlos gekündigt werden. Wohl aber ordentlich.
Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung beauftragt, kann der Vertrag vom Mandanten fristlos gekündigt werden. Dies gilt sogar dann, wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung beschäftigt war.
Im Ausgangsfall schloss ein Steuerberater mit einem Mandanten einen Vertrag über die „Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe“, welcher eine längere Laufzeit vorsah. Nach ein paar Monaten kündigte der Mandant den Vertrag fristlos. Der Steuerberater erkannte die fristlose Kündigung aber nicht an und begehrte die Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Honorare. Der BGH hat die Klage abgewiesen.
BGH-Urteil vom 02.05.2019, IX ZR 11/18
Es kommt also darauf an, was ursprünglich mit dem Steuerberater vereinbart war. Was er tatsächlich geleistet hat, ist unerheblich.
Haben Sie Fragen rund um die Kündigung des Vertrages mit dem Steuerberater? Ich helfe Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh