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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Ausgesprochenes Jagdverbot von Grundstückseigentümer gilt! Keine Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft?

Gestern wurde eine für die Jägerschaft und den Naturschutz zentrale Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verkündet. Danach dürften Jäger nun nicht mehr auf fremden Grundstücken gegen den Willen des jeweiligen Grundeigentümers der Jagd nachgehen. Das Recht am Grundstück überwiegt etwaige gesetzlich normierte Jagdrechte nach deutschem Recht.

Wenn also ein Grundstückseigentümer die Jagd auf seinem Grundstück aus Gewissensgründen nicht möchte, haben sich die Jäger danach zu richten und müssen die Jagd dort unterlassen. Hierauf haben Grundstückseigentümer nun einen Anspruch!

Dies wird eine erhebliche Rolle bei den künftigen Versammlungen der Jagdgenossenschaften haben. Denn hier werden auch die Jagdpachtverträge diskutiert. Ausgenommen von der Jagd waren hier bisher eingefriedete (umzäunte oder durch Büsche / Hecken eingefaßte) Grundstücke. Künftig werden auch die nicht eingefriedeten Grundstücke von der Jagd ausgenommen sein, wenn deren Eigentümer die Jagd verbietet. Der Grundstückseigentümer muß die Jagd auf seinem Grund und Boden (entgegen der noch bestehenden deutschen Gesetzeslage) nicht zulassen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat deutlich hervorgehoben (Aktenzeichen: 9300/07), dass die Jagd ansonsten gegen den Schutz des Eigentums verstoße. Der Schutz des Eigentums ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergeschrieben und damit verbindlich. Wegen der Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers muß der deutsche Staat diesem eine Entschädigung von 5.000 Euro zahlen. Die Entscheidung ist bindend, eine Berufung nicht mehr möglich. Das in englischer Sprache verfaßte Urteil setzt die bisherige Linie des EGMR konsequent fort.

Eine deutsche Zusammenfassung bietet die (nicht verbindliche) Pressemitteilung des EGMR.

Nun dürfen die gesetzlichen Regelungen im deutschen Jagdrecht zur Jagdgenossenschaft nicht mehr ohne Beachtung der EGMR-Entscheidung angewandt werden – weder von der Jagdgenossenschaft noch von den Jagdbehörden.

Eine spannende Frage stellt sich jedoch im Anschluß an diese Entscheidung: Müssen die Jagdpächter resp. Jagdgenossenschaften künftig vorab die Grundstückseigentümer um Einwilligung zur Ausübung der Jagd bitten?

Wir meinen: Ja. Grundsätzlich kennt das Gesetz keine Zustimmung durch Schweigen. Und in konsequenter Fortsetzung der EGMR-Entscheidung heißt es ja, daß das Eigentumsrecht dem Jagdrecht vorgeht, also muß der Jäger zunächst einmal die Zustimmung einholen. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß sich der Jäger (straf- resp. zivilrechtlich) haftbar macht!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

4 Replies to “Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Ausgesprochenes Jagdverbot von Grundstückseigentümer gilt! Keine Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft?”

  1. Dirk L. says: 19. April 2017 at 16:49

    Was muss ich als Eigentümer von drei Ha Wald tun um die Jagd auf meinen Flächen zu verbieten.

    MfG

  2. Lisa K. says: 13. November 2014 at 15:38

    Was muss ich als Grundstückseigentümer tun, um die Jagd auf meinem Land verbieten zu lassen?

    1. admin says: 16. April 2015 at 15:34

      Sorry für die verspätete Reaktion. Unser System hatte Ihren Eintrag nicht angezeigt, sondern erst nach einem jetzt erfolgten Update. Wenn Sie möchten, können Sie gerne Herrn RA Martens anrufen. Für diesen Anruf entstehen zunächst keine Kosten. Sollten Kosten anfallen, klären wir vorher über die Höhe auf.

  3. Windisch, Frank says: 7. November 2012 at 12:23

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine herzlichsten Glückwünsche und meinen Dank zu diesem herausragenden Erfolg.
    Es bleibt nur zu hoffen, dass dieses Urteil auch von der Jägerschaft, speziell den Jägern in den Staatsforsten umgesetzt wird. Bei den Staatsforsten steht der ( vorgeschobene) Waldumbau, wegen des angeblichen Klimawandels im absoluten Vordergrund. Aus diesem Grund wird bei den Schalenwildbeständen weniger als eine “ schwarze Null “ angestrebt, das heißt eine “ Fastausrottung “ mit einer modernen Kriegsführung gegen das Wild, steht an der Tagesordnung. Und das eben auch auf Privatflächen, die von Staatseigentum umgeben sind.
    Aber ich werde jetzt mit Rückenstärkung verstärkt dagegen ankämpfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    F. Windisch

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