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Kündigung Gewerberaum-Mietvertrag durch Vermieter

Wie Sie als Vermieter unliebsame Gewerberaummieter loswerden und welche Kündigungsmögichkeiten es gibt

Lukrative Mietverträge lassen sich mit Selbständigen, Freiberuflern, Firmen und Gewerbetreibenden abschließen. Wer über einen entsprechenden Mietvertrag verfügt, kann sich glücklich schätzen. Doch nicht alles, was glänzt, ist Gold. Manchmal entwickelt sich im Laufe der Jahre das Mietverhältnis zu einem Disaster. Der Mieter zahlt den Mietzins unpünktlich, unvollständig oder manchmal gar nicht. Er lässt das Mietobjekt verwahrlosen. In all diesen Fällen führt die nachgiebige Vorgehensweise als Vermieter zu einem finanziellen Verlust und zu einem Imageverlust der Mieträume. Daher empfehle ich, von Anfang an bei der geringsten Vertragsnachlässigkeit durch den Mieter als Vermieter klare Position zu beziehen. Das hat nichts mit Skrupellosigkeit, Kaltherzigkeit oder fehlendem Mitgefühl zu tun, sondern dient der ordnungsgemäßen Umsetzung des Vertragsverhältnisses.

In der Regel ergeben sich die Kündigungsmöglichkeiten aus dem Vertrag selbst. Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden.

a) Üblicherweise ist in Gewerberaum-Mietverträgen ein Verzicht der ordentlichen Kündigung vereinbart und eine feste Mietlaufzeit festgeschrieben. Dann ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich und der Vertrag endet nach Ablauf der Mietzeit. Dies bindet sowohl den Vermieter als auch den Mieter. Hier sind dann Nachlässigkeiten in der Vertragsgestaltungen festzustellen. Ich empfehle grundsätzlich, in Verträgen zugunsten des Vermieters eine ordentliche Kündigungszeit festzuhalten. Der Mieter hingegen sollte über eine Zeit gebunden sein, so dass ihm die ordentliche Kündigung verwehrt bleibt. Das ist vertragsrechtlich in Gewerberaum-Mietverträgen durchaus zulässig und vernünftig. Haben Sie diese Option, können Sie bereits ordentlich kündigen, wenn Ihnen ein Verhalten des Mieters nicht behagt. Sie ersparen sich dadurch enorme Diskussionen, Streitereien und Rechtsunsicherheiten.

b) Denn wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, bleibt für Sie als Vermieter nur die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Für eine außerordentliche Kündigung ist jedoch ein wichtiger Grund erforderlich. Fehlt es hieran, scheitert die Kündigung. Regelmäßig wird die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist oder nicht, vielfach vor Gerichten teuer und langatmig diskutiert. Das löst unnötig hohe Kosten aus und birgt ein oft nicht überschaubares Risiko. Meine Empfehlung daher. Erklären Sie eine außerordentliche Kündigung nur, wenn sie tatsächlich sicher sein können, dass Sie mit dem Kündigungsgrund durchkommen, er also juristisch haltbar ist.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Vermieter eines Gewerberaumes. Damit es für Sie möglichst schnell und zuverlässig geht, übersenden Sie bitte vorab Ihren Mietvertrag und eine kurze Schilderung, weswegen Sie eine außerordentliche / ordentliche Kündigung für gerechtfertigt erachten, an fragen@recht-hilfreich.de. Hieraus kann ich bereits ihre Chancen für eine Kündigung herauslesen. So dann werde ich Sie sofort zurückrufen und die Chanen einer Kündigung mit Ihnen besprechen.

#elixir rechtsanwälte #recht-hilfreich für DICH!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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