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Private Darlehen vorzeitig kündigen

Manchmal besteht die Notwendigkeit, ein privates Darlehen vorzeitig zu kündigen. Darlehensverträge ohne Laufzeit und ohne Ratenzahlungsvereinbarung können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. D.h. es braucht für eine außerordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Nur Darlehen, die keine bestimmte Zeit für die Rückzahlung vorsehen, können grundsätzlich jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden (§ 489 Abs. 2 BGB).

Welche Gründe für eine außerordentliche Kündigung gibt es?

Der häufigste Kündigungsgrund liegt darin, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht einhält. Im Falle eines Darlehensvertrages wäre dies z.B. der Fall, wenn die vereinbarten monatlichen Raten nicht oder nicht pünktlich bezahlt werden.

Eine Kündigung kommt aber auch in Frage, wenn eine vereinbarte Sicherheit nicht gestellt wird oder wenn sich herausstellt, dass diese Sicherheit nicht oder nicht mehr werthaltig ist. Dies kann z.B. bei einem Fahrzeug der Fall sein, dass lediglich sicherheitsübereignet, aber nicht an den Darlehensgeber übergeben wurde. Hat dieses Fahrzeug einen Unfall und ist danach nicht mehr viel wert, muss eine neue Sicherheit gestellt werden oder der Vertrag kann vom Darlehensgeber eben gekündigt werden.

Kann ich kündigen, wenn der Darlehensnehmer kein Geld mehr hat?

Hier kommt eine Kündigung natürlich in Frage, wenn der Darlehensnehmer seine Ratenzahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Was aber, wenn das Darlehen erst in ein paar Jahren fällig ist, der Darlehensnehmer aber schon heute in Zahlungsschwierigkeiten gerät?

Hierzu heißt es in § 490 BGB:

„Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.“

Droht also ein sog. Vermögensverfall, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

In einem solches Fall, sollte auch eine Kündigung erfolgen. Denn die Vermögensverhältnisse könnten sich weiter verschlechtern. Oft vollstrecken dann auch andere Forderungen gegen den Schuldner. Und im Vollstreckungsrecht gilt das Prioritätsprinzip. D.h. wenn mehrere Gläubiger gegen den selben Schuldner vollstrecken, dann wird der, der zuerst einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, auch zu erst voll bedient. Der nächste wird auf das verwiesen, was dann noch zu holen ist. Es sollte sich also frühzeitig darum bemüht werden, einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Wer schlau oder gut beraten war, hat sich diesen Vollstreckungstitel bereits mit dem Darlehensvertrag geholt und muss bei Problemen nicht erst gerichtlich vorgehen.

Bei Fragen rund um das Thema Darlehen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jederzeit per Mail an schuh@recht-hilfreich.de

Oder auch telefonisch. Alle Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite unter „Kontakt„.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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