Wenn die Rechnung Ihrer Großkanzlei astronomische Höhen erreicht, gibt es konkrete rechtliche Schritte, die Sie als Mandant unternehmen können. Rechtsanwalt Uwe Martens erläutert, wann und wie Sie sich wehren können:
1. Prüfung der Rechnung und der Vergütungsvereinbarung
„Zunächst müssen Sie die Rechnung akribisch prüfen“, betont Anwalt Martens. „Achten Sie besonders auf:
– Überhöhte Stundensätze
– Unplausible Zeitangaben
– Doppelte Berechnungen
– Leistungen, die nicht beauftragt wurden
Überprüfen Sie auch die Vergütungsvereinbarung. Nach § 3a RVG muss sie:
– In Textform vorliegen
– Von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein
– Einen Hinweis enthalten, dass die Kosten von der Gegenseite möglicherweise nicht erstattet werden
Fehlt einer dieser Punkte, könnte die gesamte Vereinbarung unwirksam sein, und Sie müssten nur die gesetzlichen Gebühren zahlen.
2. Unangemessenheit des Honorars
Eine Rechnung ist zudem rechtlich angreifbar, wenn das Honorar unangemessen hoch ist. Nach § 3a Abs. 2 RVG gilt die Vermutung der Unangemessenheit, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache überschreitet. In diesem Fall muss die abrechnende Großkanzlei beweisen, dass das Honorar trotzdem angemessen ist.
3. Sittenwidrigkeit und Wucher
In extremen Fällen kann eine Vergütungsvereinbarung sogar nach § 138 BGB nichtig sein. Dies ist der Fall, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Beispielsweise, wenn das Honorar den wirtschaftlichen Vorteil für den Mandanten deutlich übersteigt.
4. Verletzung von Aufklärungspflichten
Großkanzleien müssen ihre Mandanten außerdem vorab über bestimmte Kostenrisiken aufklären, insbesondere wenn:
– die Kosten den möglichen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen
– der Mandant erkennbar falsche Vorstellungen über die Kosten hat
– besondere Umstände nach Treu und Glauben eine Aufklärung erfordern
Wurde diese Pflicht verletzt, können Sie Schadensersatz fordern. Wenden Sie sich dazu an Rechtsanwalt Uwe Martens.
5. Rechtliche Schritte
Wenn Sie Unstimmigkeiten feststellen, rät RA Martens zu folgendem Vorgehen:
a) Einwände erheben: Machen Sie Ihre Einwände schriftlich geltend und setzen Sie eine Frist zur Stellungnahme.
b) Verhandeln: Versuchen Sie zunächst, direkt mit der Kanzlei zu verhandeln. Oft sind Großkanzleien zu Kompromissen bereit, um negative Publicity zu vermeiden.
c) Zivilklage: Als letztes Mittel bleibt die Möglichkeit einer Zivilklage, um die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung festzustellen oder Schadensersatz zu fordern.
Fazit: Auch wenn der Kampf gegen eine Großkanzlei einschüchternd wirken mag – geben Sie nicht auf“, resümiert Uwe Martens. „Das Recht steht auf Ihrer Seite, wenn die Rechnung tatsächlich unangemessen ist.“ Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Uwe Martens. Er hilft Ihnen weiter. Seine Kontaktdaten sind: fragen@recht-hilfreich.de und Telefon: 069 – 95 92 91 90.