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Aktuelles

Geld an der Gesellschaft vorbei einnehmen ist unzulässig

In einem aktuellen Fall waren mehrere Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Der Gründer, Mehrheits-Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH hatte den übrigen Gesellschaftern Anteile für verschiedene Leistungen angeboten und diese schließlich als Gesellschafter aufgenommen. Die GmbH betreibt einen Online-Shop und verkauft Produkte aus dem Nahrungsmittelbereich. Offline werden auch Drogeriemarktketten mit Produkten beliefert.

Der Alt-Gesellschafter und Geschäftsführer betrieb gleichzeitig auch einen Online-Shop über Amazon. Allerdings war der Shop nicht auf die GmbH angemeldet, sondern wurde über eine schon früher bestehende GbR des Alt-Gesellschafters betrieben.

Es wurden nun Produkte in größerem Umfang über Amazon verkauft, ohne dass die GmbH an den Einnahmen profitierte. Diese ließ der Alt-Gesellschafter über ein Konto der GbR laufen.

Ist es zulässig, Gesellschafter an bestimmten Einnahmen nicht zu beteiligen?

Im vorliegenden Fall gab es keine Vereinbarung dazu. Ein Blick in den Gesellschaftsvertrag hilft hier oft weiter. Ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart? Oder ist es sogar erlaubt, dass Ware an der Gesellschaft vorbei verkauft wird? Wenn ein Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart ist, darf keiner der Gesellschafter Waren an der Gesellschaft vorbei verkaufen. Alle Einnahmen stehen der Gesellschaft zu. Aber auch wenn nichts vereinbart wurde, wäre das zuvor beschriebene Verhalten unzulässig und sogar strafbar. Gesellschafter und auch Geschäftsführer habe eine Treupflicht.

Was kann man tun, wenn Einnahmen an der Gesellschaft vorbei fließen?

Eine Verletzung gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen oder der Treupflicht, begründen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und können auch für die Abberufung eines Gesellschafters oder Geschäftsführers herangezogen werden. Über die fremd erzielten Umsätze muss der Betroffen Auskunft erteilen.

Wie werde ich einen Gesellschafter los, der untreu ist?

Hat sich ein Gesellschafter untreu verhalten, kann er als Gesellschafter ausgeschlossen werden. Wie das genau abläuft, hängt auch von der Gesellschaftsform und dem Gesellschaftsvertrag ab. Bei der GmbH muss man in der Regel so vorgehen, dass der Geschäftsführer zunächst zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert werden muss. Erst wenn er dem nicht nachkommt, dürfen auch die übrigen Gesellschafter selbst eine Versammlung einberufen. Die Tagesordnungspunkte einschließlich der Ausschließung des Gesellschafters müssen in der Ladung angegeben werden. Auch die Ladungsfristen sind zu beachten. Formelle Fehler führen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Je nach Satzung muss dann die Wirksamkeit der Beschlüsse noch gerichtlich festgestellt werden oder sie sind gleich wirksam und der betroffene Gesellschafter kann sich mit einer Anfechtungsklage wehren.

Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsrecht? Kontaktieren Sie mich. Gerne helfe ich Ihnen weiter!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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