Eine GmbH oder andere Gesellschaft in Deutschland kann auch mit Hilfe einer Vollmacht gegründet werden. D.h. Sie müssen bei der Gründung nicht zwingend persönlich beim Notartermin erscheinen. Gerade bei einer Gründung aus dem Ausland kann dies sehr von Nutzen sein.
Es ist auch möglich, dass mehrere Personen einer Person Vollmacht für die Gründung erteilen. Die Bevollmächtigten können hierzu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und somit eine Mehrfachvertretung bei der Gründung vornehmen. Auch mir als Rechtsanwalt kann eine entsprechende Vollmacht erteilt werden, sodass es möglich ist, dass ich die Gründung komplett selbstständig für Sie erledige.
Allerdings kann es erforderlich sein, dass die Vollmacht selbst bei einem Notar beglaubigt werden muss. Dies kann aber auch im Ausland bzw. bei Ihrem Notar vor Ort erfolgen. Da es hier in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Regelungen gibt, die hier nicht alle dargestellt werden können, bitte ich Sie, im konkreten Fall bei mir nachzufragen. Kommen Sie beispielsweise aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien oder Österreich, ist das Verfahren sehr einfach. In anderen Ländern kann eine sog. Überbeglaubigung notwendig sein. Aber auch dies ist natürlich machbar.
Weitere Unterschiede gibt es nicht. Eine Gesellschaft mit Vollmacht gründen, hat grundsätzlich den selben Ablauf, wie bei einer Gründung mit Anwesenheit aller. Auch die Kosten sind die selben (mit Ausnahme der Kosten des ausländischen Notars für die Beglaubigung der Vollmacht).
Die Gestaltung der Vollmacht selbst, sollten Sie einem Rechtsanwalt überlassen. Enthält diese nicht alle Anforderungen, wird das Gericht die Eintragung der neuen Gesellschaft ablehnen.
Haben Sie Fragen zur Gründung einer Gesellschaft in Deutschland oder wollen Sie eine Gesellschaft mit Vollmacht gründen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh