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Haftung eines GmbH Geschäftsführers

Als Geschäftsführer einer GmbH ist man zahlreichen Haftungsfallen ausgesetzt. Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17) war die Frage, ob ein Geschäftsführer auch gegenüber außenstehenden Dritten haftet, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass sich die GmbH rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Frage war auch, gegenüber wem ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn dieser sich Gelder aus der GmbH nimmt ohne dazu berechtigt zu sein.

Gerade im Rahmen der Insolvenz werden Geschäftsführer gerne in die Haftung genommen, da sie häufig noch über Vermögenswerte verfügen, die bei der GmbH bzw. beim Insolvenzverwalter vergeblich gesucht werden.

Geschäftsführer können wegen Insolvenzverschleppung, Betrugs und der Verletzung von Geschäftsführerpflichten auch persönlich haften. Die Frage ist aber immer, gegenüber wem eine solche Haftung besteht. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Haftung gegenüber Dritten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Regel haften Geschäftsführer nur gegenüber der Gesellschaft.

Haftung als GmbH Geschäftsführer

Hierfür reicht es aber nicht aus, dass der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen hat. Insbesondere bei mittelbaren Schäden kommt es darauf an, dass der Schädiger auch in Bezug desjenigen eine schädigende Handlung begehen wollte, der die Ansprüche geltend macht. Gerade dies ist oft nicht der Fall. Des Weiteren muss die Pflichtverletzung auch sittenwidrig gewesen sein. Es muss also eine besondere Verwerflichkeit des Handelns des Geschäftsführers vorhanden gewesen sein. Fehlt es daran, kommt eine Haftung in vielen Fällen nicht in Betracht.

Der Geschäftsführer hat zwar eine Treupflicht und muss auch dafür sorgen, dass sich die GmbH rechtmäßig verhält, es ist aber umstritten, ob diese Treuepflicht auch für privatrechtliche Verträge mit Dritten gilt. Meist kann diese Frage aber dahinstehen, wenn es um die Haftung gegenüber außenstehenden Dritten geht. Hier haftet der Geschäftsführer regelmäßig nicht.

Haben Sie Fragen zur Haftung als GmbH Geschäftsführer oder wollen Sie als Geschäftsführer Ansprüche abwehren, dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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