In Lizenzverträgen ist nicht selten vorgesehen, dass der Lizenznehmer an Dritte Unterlizenzen erteilen darf. Was aber geschieht mit dieser Unterlizenz, wenn der Lizenzvertrag keinen Bestand mehr hat?
In den meisten Fällen des Erlöschens der Hauptlizenz wird die Unterlizenz nicht erlöschen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hauptlizenz wegen Nichtausübung erloschen ist. Diese Auffassung wird von dem für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH geteilt.
Im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des sog. Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 V MarkenG, § 31 V GeschmMG, § 15 III PatG, § 22 III GebrMG). Er besagt , dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§ 33 S. 2 Fall 1 UrhG, § 30 V Fall 1 MarkenG, § 31 V Fall 1 GeschmMG, § 15 III Fall 1 PatG, § 22 III Fall 1 GebrMG). Im Urheberrechtgilt zusätzlich, dass das Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (§ 33 S. 2 Fall 2 UrhG). Der Wegfall einer Hauptlizenz im Verhältnis zu einer Unterlizenz ist nichts anderes. So bleiben Lizenzen auch immer dann bestehen, wenn das lizenzierte Recht auf einen Dritten übertragen wird. Lizenzen sind sogar weitgehend Insolvenzfest. Ein Lizenznehmer wird vom Gesetz immer in besonderer Weise geschützt.
Was passiert mit den Lizenzgebühren?
Fällt die Hauptlizenz weg, kann der ursprügliche Lizenznehmer vom Unterlizenznehmer aufgrund des fortbestehnden Vertrages weiter Lizenzgebühren verlangen. Der Unterlizenznehmer bleibt so gegenüber seinem Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet. Trotzdem erscheint es unbillig, dass der Hauptlizenznehmer nun Lizenzgebühren kassiert, obwohl er gar nicht mehr im Besitz einer Lizenz ist. Die Rechtsprechung gibt dem Rechteinhaber daher einen Anspruch auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen. Ein solcher Anspruch besteht auch im Fall einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 103 I InsO zwar die Nichterfüllung des Hauptlizenzvertrags, aber die Erfüllung des Unterlizenzvertrags wählt.
Haben Sie Fragen zu Lizenzverträgen oder Unterlizenzen? Kontaktieren Sie uns!