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Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB kann Handelsvertreter Tausende Euro ohne Arbeit bringen

Wer als Handelsvertreter unterwegs ist und jahrelang für einen Auftraggeber Kunden betreut und akquiriert hat, der hat bei Beendigung der Zusammenarbeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB. Hierbei kann es sich um eine durchaus beachtliche Summe handeln. Deswegen solltest du als Handelsvertreter hierauf keinesfalls verzichten.

Viele Außendienstmitarbeiter oder freie Handelsvertreter verzichten bei Beendigung des Vertrages auf wertvolle Ansprüche gegen ihren Auftraggeber. Das ist verschenktes Geld. Oft liegen die Ausgleichszahlungen im fünf-, manchmal im sechsstelligen Bereich. Eine Menge Geld, die es gibt, ohne mehr zu arbeiten.

Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses und die entweder einvernehmliche Beendigung oder ordentliche Kündigung der Zusammenarbeit. Liegt eine außerordentliche Kündigung vor, muss zunächst geprüft werden, ob diese außerordentliche Kündigung rechtens war. War sie es nicht, besteht der Handelsvertreterausgleichsanspruch gleichwohl. Das setzt eine genaue Prüfung des Einzelfalls voraus und sollte eng mit uns Anwälten abgestimmt werden.

Mit der Ausgleichszahlung sollen die Vorteile für den Unternehmer ausgeglichen werden, die er von den Bestandskunden, deren Nachbestellungen und Kundenbindung an das Unternehmen mit sich bringen. Der Handelsvertreter erhält hierfür eine Auszahlung.

Achtung: Dieser jedem Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch kann vertraglich nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden! Sollte irgendetwas in dieser Richtung im Vertrag stehen, so ist dies ungültig. Wende dich daher unmittelbar an uns, damit wir für dich den Anspruch durchsetzen.

Im Kern entsteht der Ausgleichsanspruch sehr schnell. Es muss das Handelsvertreterverhältnis beendet sein. Das Unternehmen bzw. der Auftraggeber muss aus der vormaligen Tätigkeit des Handelsvertreters noch Vorteile ziehen z.B. durch Bestandskunden und deren Bestellungen. Die Ausgleichszahlung darf auch keiner Billigkeitsüberlegung widersprechen. Schließlich darf kein Ausschluss der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz gem. § 89 b Abs. 3 HGB vorliegen.

Das Handelsvertreterverhältnis darf nicht durch Eigenkündigung des Handelsvertreters oder durch außerordentliche Kündigung des Auftraggebers erfolgt sein.

Liegen diese wenigen Voraussetzungen vor, steht Dir ein durchaus hoher Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Wie wird nun die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet?

Ganz einfach, das erfolgt in wenigen Schritten:

Erstens, es ist zunächst zuschauen, wie viel Provisionen der Handelsvertreter in den letzten 12 Monaten erwirtschaftet hatte. Der so errechnete Betrag vermindert sich um die Abzugsposten wie beispielsweise ersparte Lagerkosten, nicht aufgewendete Verwaltungsarbeit, insolvente Kunden usw. Nach dieser einfachen Berechnung ist nun der Zeitraum zu ermitteln, in welchem der Handelsvertreter noch mit entsprechenden Einnahmen hätte rechnen dürfen. Erfahrungsgemäß liegt dies zwischen 3 und 5 Jahren. Für diese Zeit sind auch die Kunden einzukalkulieren, die beispielsweise abwandern oder aus anderen Gründen als Kunden für den Auftraggeber verloren gehen. Der so berechnete Betrag muss nun noch abgezinst werden, wenn der Handelsvertreter die Ausgleichszahlung im Voraus komplett erhält. Letztlich fließt in die Berechnung noch am Schluss eine Billigkeitabwägung ein, in welche etwaige Vorteile, die der Handelsvertreter genoss, einfließen.

Damit der Provisionsanspruch nicht auf einem besonders guten letzten Jahr aufbaut, wird dieser durch den Höchstbetrag begrenzt. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Mittelwert der Provisionen aus den letzten 5 Jahren. Das sagt § 89 b Abs. 2 HGB. Liegt rechnerisch der Ausgleichsanspruch über dem Höchstbetrag, so muss der Unternehmer nur den Höchstbetrag bezahlen, anderenfalls die errechnete Summe, wenn derHöchstbetrag  nicht überschritten wird.

Wir helfen Dir gerne, Deine berechtigten Ansprüche gegenüber Deinem ehemaligen Auftraggeber durchzusetzen. Sollte Dir das Klagerisiko zu hoch sein, können wir Dir auch Vorschläge für ein alternatives Vorgehen machen. Ruf uns einfach am besten an: 069 95929190 oder schreibe eine E-Mail. Dein Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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