Wer als Handelsvertreter unterwegs ist und jahrelang fĂŒr einen Auftraggeber Kunden betreut und akquiriert hat, der hat bei Beendigung der Zusammenarbeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB. Hierbei kann es sich um eine durchaus beachtliche Summe handeln. Deswegen solltest du als Handelsvertreter hierauf keinesfalls verzichten.
Viele AuĂendienstmitarbeiter oder freie Handelsvertreter verzichten bei Beendigung des Vertrages auf wertvolle AnsprĂŒche gegen ihren Auftraggeber. Das ist verschenktes Geld. Oft liegen die Ausgleichszahlungen im fĂŒnf-, manchmal im sechsstelligen Bereich. Eine Menge Geld, die es gibt, ohne mehr zu arbeiten.
Voraussetzung fĂŒr die Ausgleichszahlung ist das Bestehen eines HandelsvertreterverhĂ€ltnisses und die entweder einvernehmliche Beendigung oder ordentliche KĂŒndigung der Zusammenarbeit. Liegt eine auĂerordentliche KĂŒndigung vor, muss zunĂ€chst geprĂŒft werden, ob diese auĂerordentliche KĂŒndigung rechtens war. War sie es nicht, besteht der Handelsvertreterausgleichsanspruch gleichwohl. Das setzt eine genaue PrĂŒfung des Einzelfalls voraus und sollte eng mit uns AnwĂ€lten abgestimmt werden.
Mit der Ausgleichszahlung sollen die Vorteile fĂŒr den Unternehmer ausgeglichen werden, die er von den Bestandskunden, deren Nachbestellungen und Kundenbindung an das Unternehmen mit sich bringen. Der Handelsvertreter erhĂ€lt hierfĂŒr eine Auszahlung.
Achtung: Dieser jedem Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch kann vertraglich nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden! Sollte irgendetwas in dieser Richtung im Vertrag stehen, so ist dies ungĂŒltig. Wende dich daher unmittelbar an uns, damit wir fĂŒr dich den Anspruch durchsetzen.
Im Kern entsteht der Ausgleichsanspruch sehr schnell. Es muss das HandelsvertreterverhĂ€ltnis beendet sein. Das Unternehmen bzw. der Auftraggeber muss aus der vormaligen TĂ€tigkeit des Handelsvertreters noch Vorteile ziehen z.B. durch Bestandskunden und deren Bestellungen. Die Ausgleichszahlung darf auch keiner BilligkeitsĂŒberlegung widersprechen. SchlieĂlich darf kein Ausschluss der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz gem. § 89 b Abs. 3 HGB vorliegen.
Das HandelsvertreterverhĂ€ltnis darf nicht durch EigenkĂŒndigung des Handelsvertreters oder durch auĂerordentliche KĂŒndigung des Auftraggebers erfolgt sein.
Liegen diese wenigen Voraussetzungen vor, steht Dir ein durchaus hoher Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.
Wie wird nun die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet?
Ganz einfach, das erfolgt in wenigen Schritten:
Erstens, es ist zunĂ€chst zuschauen, wie viel Provisionen der Handelsvertreter in den letzten 12 Monaten erwirtschaftet hatte. Der so errechnete Betrag vermindert sich um die Abzugsposten wie beispielsweise ersparte Lagerkosten, nicht aufgewendete Verwaltungsarbeit, insolvente Kunden usw. Nach dieser einfachen Berechnung ist nun der Zeitraum zu ermitteln, in welchem der Handelsvertreter noch mit entsprechenden Einnahmen hĂ€tte rechnen dĂŒrfen. ErfahrungsgemÀà liegt dies zwischen 3 und 5 Jahren. FĂŒr diese Zeit sind auch die Kunden einzukalkulieren, die beispielsweise abwandern oder aus anderen GrĂŒnden als Kunden fĂŒr den Auftraggeber verloren gehen. Der so berechnete Betrag muss nun noch abgezinst werden, wenn der Handelsvertreter die Ausgleichszahlung im Voraus komplett erhĂ€lt. Letztlich flieĂt in die Berechnung noch am Schluss eine BilligkeitabwĂ€gung ein, in welche etwaige Vorteile, die der Handelsvertreter genoss, einflieĂen.
Damit der Provisionsanspruch nicht auf einem besonders guten letzten Jahr aufbaut, wird dieser durch den Höchstbetrag begrenzt. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Mittelwert der Provisionen aus den letzten 5 Jahren. Das sagt § 89 b Abs. 2 HGB. Liegt rechnerisch der Ausgleichsanspruch ĂŒber dem Höchstbetrag, so muss der Unternehmer nur den Höchstbetrag bezahlen, anderenfalls die errechnete Summe, wenn derHöchstbetrag nicht ĂŒberschritten wird.
Wir helfen Dir gerne, Deine berechtigten AnsprĂŒche gegenĂŒber Deinem ehemaligen Auftraggeber durchzusetzen. Sollte Dir das Klagerisiko zu hoch sein, können wir Dir auch VorschlĂ€ge fĂŒr ein alternatives Vorgehen machen. Ruf uns einfach am besten an: 069 95929190 oder schreibe eine E-Mail. Dein Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens