Der Titel stammt von einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine GmbH über einen langen Zeitraum keine Lohnsteuer abgeführt. Ein klassischer Fall in welchem Geschäftsführer persönlich haften und der Schutz der GmbH in Leere läuft. In dem vorliegenden Fall waren allerdings zwei Geschäftsführer tätig und einer der beiden wehrte sich mit dem Argument, für die Lohnsteuer sei ausschließlich sein Kompagnon zuständig gewesen. Grundsätzlich ist es möglich, die Geschäftsverteilung vorab eindeutig zu regeln. Hier entschied das Finanzgericht jedoch, dass im Fall einer finanziellen Krise auch der an sich unzuständige Geschäftsführer haften muss.
Das Beispiel zeigt die Notwendigkeit einer Vermögensabsicherung von Geschäftsführern. Der Schutz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung greift in vielen Fällen zu kurz. Eine persönliche Absicherung ist unbedingt zu empfehlen. Die GmbH soll vor der Krise schützen und schützt gerade in der Krise nur unzureichend.
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