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Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften

Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften sind beliebt. Diese lassen sich gerne Darlehen von Privatpersonen geben. Die Gelder sollen dann für Bauprojekte eingesetzt werden. Meistens werden hohe Zinsen versprochen.

Hier gilt es besondere Vorsicht walten zu lassen. In vielen uns bekannten Fällen werden die Darlehen nach Fälligkeit nicht zurückbezahlt. Oftmals wird zum Ende der Laufzeit auch die Kommunikation eingestellt. Man sollte sich auch nicht davon täuschen oder beruhigen lassen, dass die Zinsen regelmäßig ausbezahlt wurden. Wer ständig neue Darlehen aufnimmt, hat natürlich auch das Geld um Auszahlungen zu tätigen (Schneeballsystem). Wer den Verdacht hat, dass es hier zu Problemen kommen könnte, sollte rechtzeitig handeln.

Fragen Sie mich im ersten Schritt, ob das Unternehmen schon bei mir bekannt ist. Durch meine Tätigkeit im Bereich der privaten Darlehen an Unternehmen, sind mir bereits einige „schwarze Schafe“ bekannt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund möglich ist. Wer sein Geld frühzeitig mich Nachdruck und Anwalt zurückfordert, erhält oft noch Zahlungen. Wenn eine Vielzahl von Geldgebern bemerkt, dass sie betrogen wurde, ist es oft zu spät und das Geld ist weg.

Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften

Wenn kein fester Termin für die Auszahlung vorgesehen ist, müssen Sie das Darlehen kündigen. Wie und wann das möglich ist, müssen Sie zunächst dem Darlehensvertrag entnehmen. Nur wenn dort keine Regelungen enthalten sind, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das ist aber eher selten der Fall.

Zum Ende der Laufzeit sollten Sie die Baugesellschaft frühzeitig anschreiben, auf die Fälligkeit hinweisen und eine Frist mit einem Datum zur Auszahlung des Darlehens 10 Tage nach Fälligkeit setzen. Erst nach diesem Datum befindet sich der Darlehensnehmer in Verzug. Ist Verzug eingetreten, können Sie die gesetzlichen Gebühren, die für die Beauftragung eines Anwalts anfallen, ebenfalls geltend machen. Zudem laufen dann die gesetzlichen Verzugszinsen.

Reagiert die Wohnungsbaugesellschaft auf darauf nicht, sollte möglichst schnell eine Titulierung erfolgen. Dies ist möglich durch einen Mahnbescheid oder besser durch ein Urkundsverfahren. Anders als beim Mahnbescheid ist das Urkundsverfahren nicht durch einen einfachen Widerspruch zu beenden. Sie verlieren dann keine Zeit durch den Antrag auf einen Mahnbescheid.

Wer Darlehen an Wohnungsbaugesellschaften gegeben hat, sollte daher keine Zeit verlieren und beim kleinsten Verdacht sofort handeln.

Wenn Sie Fragen zur Rückforderung von privaten Darlehen haben, berate ich Sie gern und bin recht hilfreich für Sie da. Kontaktieren Sie mich.

Alle Beiträge zum Thema private Darlehen finden Sie HIER.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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