In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 21.11.2017, Az.: 8 SA 146/17) hat dieses entschieden, dass ein Arbeitsgeber einen Mitarbeiter kündigen darf, wenn dieser eine Haftstrafe antreten muss, auch wenn diese Haftstrafe nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitnehmer war wegen eines versuchten Raubes rechtskräftig zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Tat hat nichts mit der Bäckerei zu tun, in der der Angestellte arbeitete. Der Arbeitgeber kündigt, da zu erwarten war, dass der Angestellte für einen längeren Zeitraum ausfallen werde. Der Arbeitsnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, er werde wahrscheinlich aufgrund einer günstigen Sozialprognose vorzeitig entlassen werden. Hätte er außerdem einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen, hätte der Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz auch für lange Zeit freihalten müssen. Der Ausfall könne daher kein Kündigungsgrund sein.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch im Berufungsverfahren abgewiesen. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die tatsächlich erst nach der Kündigung überhaupt relevant werden können, bleiben unberücksichtigt. Es stehe nicht sicher fest, ob die Haftstrafe vollständig zu verbüßen sei oder nicht. Ein Vergleich mit der Elternzeit komme nicht in Frage, da diese ausschließlich dem Schutz der Familie diene.
Haben Sie einen Arbeitnehmer, der für längere Zeit ausfallen wird und handelt es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Fall wie Elternzeit, dann können Sie in der Regel kündigen. Dies gilt übrigens auch bei einem absehbar langen Krankheitsverlauf.
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