Hi, How Can We Help You?
  • Adresse: 60322 Frankfurt am Main
  • Tel.: 069 95 92 91 90
  • Email: fragen@recht-hilfreich.de

Aktuelles

Erbe fordert altes Darlehen zurück

In einem aktuellen Fall fordert ein Erbe bzw. der Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft ein Darlehen zurück, dass unseren Mandanten im Jahr 2003 von dem Verstorbenen gegeben wurde.

Zunächst kann einmal festgehalten werden, dass Erben grundsätzlich in alle Verträge des Verstorbenen eintreten. Erben sind sog. Gesamtrechtsnachfolger. Sie haben also alle Rechte und Pflichten, die auch der Verstorbene hatte. Die Erbenstellung macht also zunächst keinen Unterschied.

Folgendes muss der Erbe aber nachweisen:
  • Seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins
  • Das Zustandekommen eines Darlehensvertrages, üblicherweise durch Vorlage des Darlehensvertrages
  • Die Auszahlung des Darlehensbetrages
  • Die Fälligkeit der Rückzahlung

Gibt es mehrere Erben, dann ist zu beachten, dass nur die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Erbe die Rückzahlung verlangen kann. Erfolgt die Zahlung an einen Unberechtigten, dann befreit Sie das nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Erbengemeinschaft. Hier sollte man also sehr genau sein!

Wann ist die Forderung verjährt?

Darlehen Forderung von ErbenRegelmäßig ist die Frage der Verjährung von zentraler Bedeutung. Gerade, wenn Sie schon lange nichts mehr von dem Darlehensgeber gehört hatten, spielen Verjährungsfragen und auch die Möglichkeit der Verwirkung eine Rolle.

Grundsätzlich verjähren Darlehensrückzahlungsansprüche drei Jahre nach dem Schluss des Jahres (31.12.) in dem der Anspruch fällig wurde. Allerdings kann die Verjährung unter folgenden Umständen auch erneut beginnen:

Neubeginn der Verjährung:
  • Mit jeder Zahlung auf die Forderung, auch einzelne Ratenzahlungen
  • Die Abgabe eines Anerkenntnisses oder anderweitige Bestätigung der Forderung

Auch kann ein Verjährungsverzicht erklärt worden sein. Bei diesem ist aber zu beachten, dass dieser nur wirksam ist, wenn er für einen bestimmten Zeitraum vereinbart war und dieser Zeitraum nicht länger als 30 Jahre ist. Ein unbegrenzter Verjährungsverzicht ist unwirksam.

FAZIT

Ein Blick auf die Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung lohnt immer. Verjährung und Verwirkung sollten geprüft werden. Auch sollte die tatsächliche Berechtigung desjenigen, der die Forderung für sich beansprucht sehr genau geprüft werden.

Zuletzt muss natürlich auch der Darlehensvertrag selbst gelesen werden. Manche Verträge enthalten Ausschlussklauseln, sollte der Darlehensgeber versterben.

Bei Fragen zum Thema privaten Darlehen und Erbschaft, zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.

Alle aktuellen Beiträge zum Thema private Darlehen finden Sie hier.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Foto by Freepik

 

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

Schreibe einen Kommentar

Your email address will not be published.

This field is required.

You may use these <abbr title="HyperText Markup Language">html</abbr> tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

*This field is required.

ANTI-SPAM-FRAGE:

Erfahrungen & Bewertungen zu elixir rechtsanwälte