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Verabredung zu einer Gesellschafterversammlung ohne Ladung

Grundsätzlich liegt die Kompetenz zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH bei deren Geschäftsführern. Wird die Gesellschafterversammlung durch einen unbefugten, zum Beispiel durch einen der Gesellschafter einberufen, sind alle dort gefassten Beschlüsse nichtig.

Anstelle eine Einberufung kann aber auch eine Verabredung zu einer Gesellschafterversammlung erfolgen. In diesem Fall spricht man von einer so genannten Vollversammlung. Ein solches zusammentreten der Gesellschafter kann sowohl zufällig als auch verabredet sein. Auch bei dieser Art von Gesellschafterversammlung müssen allerdings sämtliche Gesellschafter anwesend sein. Seit August 2022 können Gesellschafterversammlungen aber auch mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter damit in Textform einverstanden erklären.

Es kann im Einzelfall aber streitig sein, ob tatsächlich eine Verabredung zu einer Gesellschafterversammlung vorliegt. Insbesondere wird man nicht in jeder einvernehmlichen Abstimmung eines Termins bereits zur eine Vereinbarung sehen dürfen. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass alle Gesellschafter ihren willen zeigen müssen, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, ohne dass noch weitere Handlungen, etwa eines Geschäftsführers, dazwischen treten müssen.

In vielen fällen wird es bei einer verabredeten Gesellschafterversammlung auch an einer Tagesordnung fehlen. Ohne diese wissen die Gesellschafter aber nicht, was Gegenstand der Gesellschafterversammlung ist. Eine Tagesordnung kann wenigstens drei Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden. Die Tagesordnung kann sich aber auch aus dem Zweck der anberaumten Versammlung ergeben. In diesem Fall dürfen dann Beschlüsse innerhalb dieses Zwecks gefasst werden, auch wenn dann einer der Gesellschafter der Beschlussfassung widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu Beginn der Gesellschafterversammlung eine entsprechende Rüge ins Protokoll aufgenommen wurde.

Es liegt regelmäßig, dann keine Vollversammlung vor, wenn einer der Gesellschafter fehlt, auch wenn dieser bereits im Voraus auf seine Teilnahme verzichtet hat.

Haben Sie Fragen zum Ablauf oder zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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