In vielen Verträgen gibt es eine Klausel, nach der ein Geschäftsführer einseitig gekündigt werden kann, wenn er ein bestimmtes Alter erreicht hat. Dem hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.03.2019 – Az.: II ZR 244/17) nun eine Absage erteilt.
Der Dienstvertrag des Geschäftsführers enthielt folgende Regelung:
„[…] Unabhängig davon behalten sich beide Vertragsschließenden vor, mit ihrem Eintritt in das 61. Lebensjahr das Dienstverhältnis durch eine einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu beenden. […]“
In Arbeitsverträgen ist eine solche Regelung seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs war es aber umstritten, ob Dienstverträge von Geschäftsführern überhaupt unter dieses Gesetz fallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen seien. In diesem Fall wäre die o.g. Klausel im Vertrag eine Entlassungsbedingung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

Der BGH hat nun entschieden: ja, auch Geschäftsführer sind jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages der Anwendnungsbereich des AGG über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.
In anderen Fällen sind Geschäftsführer jedoch weiterhin nicht als Arbeitnehmer zu sehen, da Organmitglieder einer GmbH regelmäßig als Arbeitgeber und nicht als Arbeitnehmer fungieren. Im Einzelfall kann aber durchaus etwas anderes gelten, wie der vorliegende Fall zeigt.
Geschäftsführer sollten daher eine Kündigung ihres Vertrages auf keinen Fall ungeprüft hinnehmen.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh