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Gesellschafterdarlehen – Wenn Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen geben

Gesellschafterdarlehen sind Darlehen, die ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG etc.) zur Verfügung stellt. Anders als bei Kapitaleinlagen hat der Gesellschafter in diesem Fall einen Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Wie jeder andere auch, kann ein Gesellschafter mit einer Gesellschaft Verträge schließen. Ist er selbst auch Geschäftsführer, bedarf es zuvor eines kurzen Blicks in die Satzung, da sog. Insichgeschäfte grundsätzlich verboten sind. D.h. ein Geschäftsführer darf keine Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich selbst abschließen. In der Satzung kann sich aber eine Ausnahme dazu finden. Andernfalls kann auch ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden.

Wie auch bei jedem anderen privaten Darlehen, bedarf es keine bestimmt Form für den Vertrag. Dieser kann auch mündlich abgeschlossen werden, was freilich schon aus Nachweisgründen nicht zu empfehlen ist.

Besonderheiten gelten aber dann, wenn sich die Gesellschaft in einer Krise befindet oder später in eine Krise gerät. Hier muss man wissen, dass ein Insolvenzverwalter Rückzahlungen der GmbH an den Gesellschafter als Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen anfechten kann.

Es kommt auch eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung in Betracht, wenn der eigene Rückzahlungsanspruch bevorzugt behandelt wird. Das kann sogar gelten, wenn Dritte zwischengeschaltet werden. Von der Regelung der §§ 39 I Nr. 5, 135 I InsO werden nämlich auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen.

In einer aktuell vom Bundesgerichtshof vorliegenden Entscheidung, war Alleingesellschafterin der Schuldnerin ihre Muttergesellschaft. Der dortige Darlehensgeber war einziger Kommanditist der Muttergesellschaft und zugleich Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH. Damit wurde der Darlehensgeber wirtschaftlich betrachtet als Alleingesellschafter der Schuldnerin angesehen, so dass ein von ihm gewährtes Darlehen der Regelung des § 135 I Nr. 2 InsO unterfiel und die Rückzahlung des Darlehens damit grundsätzlich anfechtbar war.

Aber: Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar.

Bei der Gestaltung, wie auch der Rückforderung von Gesellschafterdarlehen ist also größte Vorsicht geboten.

Für eine Beratung zum Thema Darlehen an eine Gesellschaft oder Rückforderung von Darlehen stehe ich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

Alle Beiträge zum Thema private Darlehen finden Sie HIER.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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