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Schweigen als Rechtsfalle: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben als Handelsbrauch

Grundsätzlich zählt Schweigen nach dem Gesetz als etwas Unverbindliches, also rechtlich nicht Verpflichtendes. Wer schweigt, der sagt gerade nichts und gibt damit auch keine Erklärung ab, schon gar keine Willenserklärung. Gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr gibt’s hiervon jedoch ganz wichtige Ausnahmen. Jeder Geschäftsführer einer GmbH, einer GmbH & Co.KG, Vorstand einer AG oder eines sonstigen kaufmännischen Gewerbes sollte dies unbedingt wissen.

Viele geschäftliche Vereinbarungen werden telefonisch oder mündlich getroffen. Unser Geschäftsleben ist so schnelllebig, dass nach wie vor die mündlichen Absprachen überwiegen. Früher zählte noch die Aussage „ein Mann, ein Wort“. Doch in einer Welt, in der viele allein auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind, schwindet die Verlässlichkeit des gegebenen Wortes. Daher hat sie schon recht früh im Rechtsverkehr eine Sitte, ein Handelsbrauch ausgeprägt: Wer redlich das Gespräch zwischen zwei Kaufleuten niederschrieb und dem anderen zusandte, durfte darauf vertrauen, dass der Inhalt des Schreibens Rechtsbindung entfaltete. Widerspricht der andere einem solchen Bestätigungsschreiben nicht, erwächst der Inhalt des Schreibens zu Vertragskraft. Schweigen gilt hier als Zustimmung! Das ist eine große Ausnahme. Wer also auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben schweigt, der stimmt diesem durch Schweigen zu. Möchte er diese Wirkung nicht, muss er ausdrücklich, am besten schriftlich, diesem widersprechen. Nur dann verhindert er die Vertragswirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Kaufmännische Bestätigungsschreiben können nur zwischen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (oder kaufmannsähnlichen) ausgetauscht werden. Kaufmänner und Kauffrauen unterliegen anderen Regelungen als der Normalbürger. Die Sondervorschriften für Kaufleute sind im Wesentlichen im Handelsgesetzbuch niedergeschrieben, vereinfachen in vielen Fällen den Geschäftsverkehr. Auch wenn das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht im Handelsgesetzbuch steht, gilt es gleichwohl nur für Kaufleute. Es dient letztlich der schnellen Abwicklung, der Vermeidung von Missverständnissenm der Transparenz und der Geschäfts- / Rechtssicherheit.

Als Geschäftsführer ist es wichtig, die bedeutensten Regeln zu kennen, um nicht in Rechtsfallen zu laufen. Gerne helfe ich dabei, Dein Unternehmen rechtssicher aufzustellen. Sprich mich bitte einfach an: Telefon 069 95 92 91 90 oder schreib mir bitte eine Mail. Ich helfe dir gerne.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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