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Aktuelles

Welche Forderungen aus privaten Darlehen verjähren am Jahresende?

Das Jahr 2023 geht zu Ende und mit Ablauf des 31.12.2023 verjähren alle Ansprüche, die im Jahr 2020 entstanden sind sowie alle Ansprüche, für die ein Verjährungsverzicht bestand und der am Jahresende abläuft. Jedenfalls, wenn auf diese die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar ist. Bei privaten Darlehen ist der Fall.

Gibt es im Darlehensvertrag ein festes Datum, zu welchem die Rückzahlung des Darlehen erfolgen muss oder wurde ein solches Datum später vereinbart, dann ist das Darlehen ab diesem Zeitpunkt fällig und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen. War das im Jahr 2020, dann sollten Sie rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.

Diese sind:
  • Die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides.
  • Die Vereinbarung eines Verjährungsverzichts.
  • Die Vereinbarung neuer Fälligkeiten oder einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung.
  • Die Aufnahme von Verhandlungen.

Bei all diesen Maßnahmen sollten Sie gerade kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist äußerste Sorgfalt walten lassen. Hier passieren schnell Fehler, die dazu führen, dass die Forderung doch verjährt. Insbesondere die Aufnahme von Verhandlungen ist kein sicherer Weg, die Verjährung zu hemmen.

Ist keine Gesamtfälligkeit des Darlehens vereinbart, sondern ist von Anfang an eine Ratenzahlung vorgesehen, dann kommt es auf die Fälligkeit der einzelnen Raten an. Ist z.B. eine Rückzahlung i.H.v. 200,00 €/Monat vereinbart und wurden im Jahr 2020 keine Raten bezahlt, so verjähren mit Ablauf des 31.12.2023 insgesamt 12 x 200,00 € = 2.400,00 €, die dann nicht mehr geltend gemacht werden können und vom Darlehensbetrag abgezogen werden müssten. Raten aus dem Jahr 2021 bis 2023 können aber noch verlangt werden.

Bis wann hat man Zeit, Maßnahmen zu ergreifen?

Theoretisch bis 31.12.2023, 24:00 Uhr. Ein Mahnbescheidsantrag kann auch noch kurz vor Fristablauf übermittelt werden. Allerdings muss er vor Ablauf des 31.12. zugehen. Auf elektronischem Wege ist das leicht möglich. Solange die Zustellung an den Schuldner dann „demnächst“ erfolgt, ist die Frist gewahrt. Hierbei dürfen Sie nichts verschulden, was den Ablauf stören könnte. Z.B. müssen die Gerichtskosten zeitnah einbezahlt werden. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, dann sollten ein paar Tage Bearbeitungszeit eingeplant werden.

Prüfen Sie also rechtzeitig, ob zum Jahresende Darlehensforderungen verjähren könnten. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Forderungen.

Wenn Sie Hilfe benoten, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Gerne helfe ich Ihnen weiter!

Stellen Sie Ihre Anfrage am besten per Mail an schuh@recht-hilfreich.de 

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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