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Fitnessstudio: Richtiger Umgang mit Attest oder Gutachten aus Gefälligkeit

Verträge der Fitnessstudios sind in der Regel Laufzeitverträge. Wie alle Dauerschuldverhältnisse bedürfen diese zur vorzeitigen Kündigung eines wichtigen Grundes. Mitglieder von Fitnessstudios haben hierfür in der Regel nur zwei Optionen:

  • Umzug oder
  • Krankheit

Hier wollen wir uns dem Thema Kündigung im Krankheitsfalle annehmen. Ob tatsächlich eine Krankheit vorliegt, lässt sich im Einzelfall nur schwer feststellen. In der Regel kennen die Fitnessstudio-Betreiber ihre Mitglieder aber sehr genau. Oftmals kündigt sich eine Krankheit an oder das Mitglied sucht das Gespräch mit dem Studio. Kommt eine Kündigung also plötzlich und ohne weiteren Kontakt, so kann dies bereits darauf hindeuten, dass das mit der Kündigung vorgelegte Attest möglicherweise keine tatsächlich vorliegende Erkrankung bescheinigt.

So sind uns auch Fälle bekannt, in denen Mitglieder zunächst einfach gekündigt haben und als die Kündigungsbestätigung vom Studio zum Ende einer langen Laufzeit ausgesprochen wurde, kam promt ein Attest hinterher. Daher unser

Tipp: Achten Sie genau darauf, unter welchen Umständen ein Attest vorgelegt wird und ob es bereits vorher Anzeichen gab, die darauf hindeuteten, dass das Mitglied unzufrieden ist und den Vertrag kündigen möchte.

Ein weiterer Ansatzpunkt kann auch das Attest selbst sein. Achten Sie auf dessen Inhalt. Ist ausführlich und nachvollziehbar eine Krankheit beschrieben oder enthält das Attest nur den Rat eines Arztes kein Sportstudio mehr zu besuchen.

[attention] Vorsicht in diesem Zusammenhang vor Regelungen in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedigungen. Der notwendige Inhalt eines Attestes darf nicht ohne Weiteres vorgeschrieben werden! Auf die aktuelle Rechtsprechung hatten wir bereits hier hingewiesen.[/attention]

Über den notwendigen Inhalt eines Attestes gibt es unterschiedliche Auffassungen. So entschied zum Beispiel das Amtgericht Bad Homburg:

„Lassen die von dem Nutzer eines Fitnessstudios vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht erkennen, wie lange und inwieweit ihm die Nutzung des Studios aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, so kann darauf eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht gestützt werden. (Leitsatz der Redaktion)“

Amtsgerichts Bad Homburg,  Urteil vom 9. 10. 2003 – 2 C 1744/03 (24), NJW 2003, 1694

Demnach müsste ein Attest erkennen lassen, inwieweit genau eine Nutzung nicht möglich ist und insbesondere auch, ob die Krankheit die gesamte Restlaufzeit des Vertrages anhält.

Tipp: Ein Vertrag kann nicht wegen eines Grundes gekündigt werden, der schon bei Vertragsschluss bekannt war. Nehmen Sie daher bekannte Beeinträchtigungen in den Vertrag mit auf.

Oftmals ist auch der Zeitpunkt der Kündigung entscheidend. Ist dem Mitglied ein Kündigungsgrund bekannt geworden, so muss dieses innerhalb von zwei Wochen kündigen. Ansonsten ist ein Berufen auf diesen Grund nicht mehr möglich.

Die Überprüfung eines Attest im Einzelnen ist also sinnvoll. Schließlich müssen Vertragslaufzeiten schon aus Gründen der Planungssicherheit eingehalten werden. Zudem werden dem Mitglied bei längeren Laufzeiten nicht selten Preisnachlässe gewährt, die sich bei einer vorzeitigen Kündigung nicht mehr rechtfertigen lassen.

Im Zweifel haben Sie immer die Möglichkeit, ein Attest im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Dieser stellt dann fest, ob tatsächlich Gründe vorlagen, die ein weiteres Training unmöglich machen.

Haben Sie Fragen zum Thema Fitnessstudio-Vertrag, Laufzeit und Kündigung wegen Krankheit? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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