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Mehr Netto vom Brutto für den Chef: So bist du als GmbH-Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig

Als Geschäftsführer oder Vorstand einer GmbH kannst du der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dann müssen von deinen Verdiensten die Sozialabgaben beglichen werden. Das kostet die Firma und dich viel Geld, ohne dass es sich später bei der Altersvorsorge auszahlt. Mit der richtigen Gestaltung kannst du dir die Sozialabgaben sparen. Hier zeige ich dir, wann du von der Sozialversicherungspflicht befreit werden kannst.

Kernfrage ist, ob du eine selbständige oder eben nicht selbständige Arbeit ausübst. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild deiner Arbeitsleistung. Wichtige Kriterien hierbei sind die Betriebseingliederung und das unternehmerische Risiko. Eine Weisungsgebundenheit insbesondere hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort sprechen für eine nicht selbständige Arbeit und damit für eine Sozialversicherungspflicht. Selbst wenn die Freiheit, Zeit, Dauer und Ort selbst zu bestimmen, eingeräumt wurde, aber jederzeit widerruflich ist, liegt keine Weisungsunabhängigkeit vor, weil sie ja jederzeit widerrufen werden kann.

Keine Chance auf Einsparen von Sozialversicherungsabgaben haben Fremdgeschäftsführer, also GmbH-Geschäftsführer, die überhaupt nicht an der Firma als Inhaber beteiligt sind, also keine Inhaber / Gesellschafter sind. Sie werden von der Deutschen Rentenversicherung DRV als Arbeitnehmer, Angestellte, eingestuft. Sie haben keinerlei unternehmerische Aktivität, sondern sind beschäftigte Mitarbeiter in gehobener Position.

Minderheitsgesellschafter gelten auf den ersten Anschein hin auch nicht als unternehmerisch Tätige, sodass sie vom Kern her ebenfalls einer Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hier gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. Wenn der Geschäftsführer zugleich ein Bestimmungsrecht im Rahmen seiner Stimmrechte hat, der die anderen Gesellschafter von ihm abhängig macht, bedeutet dies, dass eine Chance in der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bestehen könnte. Unternehmensentscheidungen die beispielsweise nur einstimmig getroffen werden können, bedürfen auch der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters, sodass eine Abhängigkeit von diesem bestehen kann und hier die unternehmerische Aktivität durchschlägt. Als Unternehmer kann er demzufolge nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Ob eine Weisungsabhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers besteht, lässt sich besonders am Kriterium der Kapitalbeteiligung festmachen. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer zugleich um einen Mehrheitsgesellschafter, also hat er mehr als 50 % der Geschäftsanteile inne, ist der Geschäftsführer üblicherweise faktisch keinen Weisungen ausgesetzt und damit nicht sozialversicherungspflichtig.

Allerdings kann auch bereits eine geringere Kapitalbeteiligung dann zur Sozialversicherungsfreiheit führen, wenn in dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung, eine Sperrminorität festgeschrieben ist, die sich darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit verhindern zu können. Dies wird „umfassende Sperrminorität“ genannt. Diese Sperrminorität muss ausdrücklich in der GmbH-Satzung geregelt werden. Im Unkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass Minderheitsgesellschafter grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind, weil sie unselbständig sind, denn sie müssen üblicherweise den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge leisten.

Ganz wichtig ist es also, bereits in der GmbH-Satzung die Stellschrauben für die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit des Geschäftsführers richtigzustellen. Ich helfe dir hierbei sehr gerne. Wer das ungeregelt lässt, läuft Gefahr, plötzlich einer teuren Sozialversicherungspflicht zu unterliegen und Nachzahlungen in erheblicher Höhe für die letzten Jahre zahlen zu müssen. Oft passieren diese gravierenden Fehler bei engen familiären Beziehungen, bei Stimmrechtsvereinbarungen, sonstigen vertraglichen Sonderrechten oder bei der Anmaßung von Fachkenntnissen, die eine faktische Weisungsunabhängigkeit begründen sollen. Hier ist größte Vorsicht geboten und frühzeitige Kontaktaufnahme zu mir hilfreich.

Gerne helfe ich Dir dabei die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit oder eben der Befreiung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung DRV Bund zu klären und erfolgreich für dich durchzuführen. Bevor so eine Anfrage gestartet wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen entsprechend deiner Vorstellungen festzulegen. Diese Punkte gehen wir gemeinsam durch und gestalten genau auf deine Bedürfnisse die rechtlichen Rahmenbedingungen. Grundsätzlich kann vor, während oder nach Beendigung der Beschäftigung ein solches Anfrageverfahren laufen. Dies heißt optionales Statusanfrageverfahren.

Weitere Informationen und Hilfen erhälst du direkt von mir unter Telefon 069 95 92 91 90 oder per Mail an fragen@recht-hilfreich.de. Dein Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens

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#elixir rechtsanwälte #recht-hilfreich für DICH!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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