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25 Beispiele für CEO-Gefahren: Die Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten

Der Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) unterliegt von Gesetzes wegen bestimmten Sorgfalts- und Treuepflichten. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, kann er für entstandene Schäden persönlich haftbar gemacht werden.

Wir geben Ihnen einige Beispiele für die Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten, die wir in unserer Anwaltspraxis bereits betreut und beraten haben:

1. Verletzung der Buchführungspflicht: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entstehen dadurch Schäden für die Gesellschaft oder Dritte, kann er haftbar gemacht werden.

2. Missachtung von Verboten und Beschränkungen: Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass das Unternehmen alle geltenden Gesetze, Vorschriften und behördlichen Auflagen einhält. Bei Verstößen gegen solche Bestimmungen kann der Geschäftsführer persönlich haftbar sein. Besonders gravierend kann das bei Wettbewerbsverstößen, bei Kartellfragen oder etwa bei Umwelt- und Produkthaftungsproblemen sein. Hier ist regelmäßig die persönliche Haftung der Geschäftsführung gegeben.

3. Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Insolvenzanmeldung: Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder Überschuldung vorliegt, muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenz anmelden. Unterlässt er dies und verursacht dadurch weiteren Schaden, kann er persönlich für die Verbindlichkeiten haften.

4. Interessenkollision: Der Geschäftsführer hat die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und darf seine eigenen Interessen nicht über die der Gesellschaft stellen. Handelt er entgegen dieser Treuepflicht und erzielt dadurch einen persönlichen Vorteil auf Kosten der Gesellschaft, kann er zur Haftung herangezogen werden.

5. Veruntreuung von Unternehmensvermögen: Der Geschäftsführer darf das Vermögen der Gesellschaft nicht für persönliche Zwecke verwenden oder unrechtmäßig entnehmen. Bei Veruntreuung von Unternehmensvermögen kann er persönlich haftbar gemacht werden. Das ist beispielsweise schon der Fall, wenn der Geschäftsführer an Dritte unbesicherte Darlehen aus dem GmbH herausgibt.

6. Verletzung der Informationspflicht: Der Geschäftsführer hat eine Pflicht zur umfassenden Information der Gesellschafter und der Gesellschafterversammlung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Unterlässt der Geschäftsführer die erforderliche Informationsweitergabe und führt dies zu Schäden für die Gesellschaft oder Dritte, kann er schon wieder persönlich haftbar gemacht werden.

7. Unzureichende Überwachung der Mitarbeiter: Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Auswahl, Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter. Wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt und dadurch Mitarbeiter Straftaten oder Pflichtverletzungen begehen, steht der Geschäftsführer zusätzlich persönlich in der Verantwortung.

8. Verstoß gegen Wettbewerbsverbote: Nach Beendigung des Geschäftsführervertrags kann der Geschäftsführer unter bestimmten Umständen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen eingegangen sein. Bei Verletzung solcher Vereinbarungen und Verursachung von Schäden kann der Geschäftsführer noch nachträglich haftbar gemacht werden.

9. Nichtbeachtung von Umweltvorschriften: Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass das Unternehmen alle geltenden Umweltvorschriften einhält. Verletzt er diese Pflicht und führt dies zu Umweltschäden oder rechtlichen Konsequenzen, muss er mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen.

10. Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die organisatorischen Abläufe im Unternehmen so zu gestalten, dass sie den rechtlichen und betrieblichen Anforderungen entsprechen. Wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation vernachlässigt und dadurch Schäden entstehen, kann er persönlich haftbar gemacht werden.

11. Verletzung von Vertragspflichten: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, Verträge im Namen der Gesellschaft ordnungsgemäß abzuschließen und einzuhalten. Bei Vertragsverletzungen, die zu Schäden für die Gesellschaft oder Vertragspartner führen, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Hat er Verträge abgeschlossen, die sich im nachhinein als fatal erweisen, muss er dafür möglicherweise auch privat geradestehen.

12. Fehlende Risikovorsorge und -management: Der Geschäftsführer hat die Verantwortung, Risiken für die GmbH zu erkennen, angemessene Vorsorgemaßnahmen zu treffen und ein Risikomanagementsystem einzuführen. Vernachlässigt er diese Pflicht und entstehen dadurch Schäden für das Unternehmen, kommen schnell persönliche Vorwürfe auf.

13. Verletzung der Datenschutzbestimmungen: Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen die Datenschutzbestimmungen einhält und personenbezogene Daten angemessen schützt. Bei Verstößen gegen den Datenschutz, die zu Schäden oder Rechtsverletzungen führen, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.

14. Verstoß gegen die Pflicht zur Vermögensschonung: Der Geschäftsführer hat das Unternehmensvermögen zu schonen und darf es nicht leichtfertig gefährden. Wenn er gegen diese Pflicht verstößt und dadurch Vermögensschäden entstehen, wird er privat zur Kasse gebeten.

15. Unzureichende Kontrolle von Vertragspartnern und Lieferanten: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die Zuverlässigkeit und Bonität von Vertragspartnern und Lieferanten angemessen zu prüfen. Vernachlässigt er diese Kontrollpflicht und entstehen dadurch Schäden für das Unternehmen, können unangenehme Fragen durch die Gesellschafter und deren Anwälte gestellt werden.

16. Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Arbeits- und Sozialrecht: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Sozialvorschriften akribisch einzuhalten. Bei Verstößen, die zu Schäden für Arbeitnehmer oder zu rechtlichen Konsequenzen führen, trifft es auch immer den CEO. Das kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich als auch – ACHTUNG – strafrechtlich sein.

17. Missbrauch von Gesellschaftsvermögen: Der Geschäftsführer darf das Vermögen der Gesellschaft nicht für persönliche Zwecke nutzen oder es in unangemessener Weise verwenden. Bei Missbrauch droht richtig Ärger.

18. Vernachlässigung der Pflicht zur rechtzeitigen Bilanzerstellung und -veröffentlichung: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Jahresabschlüsse innerhalb bestimmter Fristen zu erstellen und zu veröffentlichen. Über diese Pflichten geraten viele Geschäftsführer in der Unternehmenskrise ins persönliche Risiko.

19. Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Überwachung des Unternehmens: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, das Unternehmen angemessen zu überwachen, um Schäden zu verhindern. Nachlässigkeit in diesem Bereich rächt sich böse und beim CEO persönlich.

20. Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Unterlagen: Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und -dokumenten. Er kann die Arbeit zwar delegieren, muss es aber trotzdem kontrollieren. Bei Verlust, Vernachlässigung oder unsachgemäßer Aufbewahrung dieser Unterlagen, die zu Schäden oder rechtlichen Konsequenzen führen, ist er in der Haftung vorne mit dabei.

21. Verletzung von Pflichten im Bereich des Steuerrechts: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die steuerlichen Vorschriften einzuhalten und die Steuern des Unternehmens ordnungsgemäß zu entrichten. Bei Verstößen gegen das Steuerrecht und dadurch entstehenden Schäden oder Steuerstrafverfahren greift die so genannte Organhaftung. Der CEO muss persönlich die Steuern der GmbH berappen.

22. Unterlassung von Sicherheitsmaßnahmen: Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, Kunden und dem Unternehmen selbst zu treffen. Wenn er seine Pflicht zur Sicherstellung eines sicheren Arbeitsumfelds vernachlässigt und dadurch Schäden oder Unfälle entstehen, hat er ein durchaus beachtliches persönliches Problem.

23. Verletzung von Pflichten im Bereich des geistigen Eigentums: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, das geistige Eigentum des Unternehmens, wie z. B. Patente, Marken oder Urheberrechte, zu schützen. Er muss selbst dafür aktiv werden und Schutzrechte sichern und verteidigen. Ohne Wenn und Aber, anderenfalls … na ja, Sie wissen es inzwischen.

24. Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit: Der Geschäftsführer hat die Pflicht, vertrauliche Informationen des Unternehmens und seiner Kunden zu schützen und vertraulich zu behandeln. Verletzungen, die zu Schäden führen, können unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.

25. Verletzung von Pflichten im Bereich der Produkthaftung: Der Geschäftsführer hat die Pflicht sicherzustellen, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen. Damit ist nicht zu spaßen. Bei Verstößen gegen Produkthaftungsbestimmungen und dadurch entstehenden Schäden oder Haftungsansprüchen ist der Geschäftsführer persönlich mit dabei.

Bitte beachten Sie, dass diese Beispiele nicht abschließend sind und die Haftung eines Geschäftsführers immer von den spezifischen Umständen abhängt. Gerne helfen wir Ihnen beim Aufbau eines sicheren Unternehmens und Ihrer persönlichen Absicherung als Geschäftsführer. Sollten Sie bereits in die persönliche Haftung genommen werden, sind wir natürlich auch sofort zur Stelle. Nehmen Sie bitte direkt Kontakt auf: Telefon (0 69) 95 92 91 90 oder per Mail an martens@recht-hilfreich.de. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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