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Ansprüche aus Darlehen zurückweisen

Auch bei privaten Darlehen wird man gelegentlich mit unberechtigten Forderungen konfrontiert. Wir zeigen, wie Sie unberechtigte Ansprüche aus Darlehensverträgen zurückweisen.

Inkassoabwehr
Darlehensforderungen sind nicht immer berechtigt

Handelt es sich überhaupt um ein Darlehen?

Nicht immer, wenn Ihnen jemand Geld gibt, handelt es sich automatisch um ein Darlehen. Es kann sich auch um eine Schenkung handeln. Gerade wenn in Beziehungen oder Freundschaften Geld ohne Vereinbarung übergeben wird, muss der Darlehensgeber erst einmal Nachweisen, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Im Fall der Schenkung, müssen Sie das Geld natürlich nicht zurückbezahlen. Bei Überweisungen kann der Verwendungszweck natürlich ein Indiz für die Natur der Übertragung sein. Jemandem Geld zu leihen ist übrigens nicht das selbe wie ein Darlehen. Leihe ist grundsätzlich kostenlos, sodass keine Zinsen geschuldet sind.

Kann ein Darlehen jederzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich ja. Wenn es einen Darlehensvertrag oder eine anderweitige Vereinbarung (auch mündlich) gibt und darin eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist, dann kann das Darlehen nicht vor Ablauf dieser Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB). D.h. wenn das Darlehen gekündigt wurde, haben Sie immer drei Monate Zeit, das Darlehen zurückzubezahlen. Außer es gibt eine andere Vereinbarung im Darlehensvertrag. Dann ist eine vorzeitige Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Hierfür reicht es aber z.B. nicht, dass der Geldgeber sein Geld dringend zurück benötigt, weil er es selbst braucht. Ein möglicher Kündigungsgrund liegt aber darin, wenn die Raten wiederholt nicht pünktlich bezahlt werden.

Wie hoch dürfen die Zinsen für ein privates Darlehen sein?

Wurden keine Zinsen vereinbart, können auch keine Zinsen gefordert werden. Zumindest unter Privatleuten müssen diese ausdrücklich vereinbart sein. Lediglich bei Unternehmern könnte man den üblichen Zinssatz annehmen.

Es kann aber nicht jeder beliebige Zinssatz vereinbart werden. Besonders hohe Zinsen sind sittenwidrig und müssen nicht bezahlt werden. Da wir uns gerade in einer Niedrigzinsphase befinden, ist dies sehr schnell erreicht. Üblich sind Zinsen um die 3%. Da können Zinsen von 7-10% schon sittenwidrig sein. Hierbei kommt es aber auch auf das jeweilige Risiko und das Vorhandensein von Sicherheiten an. Je höher das Risiko für den Darlehensgeber ist, desto höher dürfen auch die Zinsen sein.

Was kann passieren, wenn ich das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahle?

Ist das Darlehen wirklich fällig, weil es wirksam gekündigt wurde oder weil die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist, dann kann der Darlehensgeber Sie in Anspruch nehmen. Auch laufen dann die gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. derzeit 4,12 % p.a. (Stand April 2019). Dies unabhängig davon, ob vorher Zinsen vereinbart waren oder nicht.

Es kann dann gegen Sie mit Anwalt, Inkasso oder Gericht vorgegangen und schließlich auch durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Haben Sie also Zweifel an der Darlehensforderung, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Kann man einen privaten Darlehensvertrag verlängern?

Selbstverständlich ja. Sind sich die Parteien einig, kann eine Verlängerung ausdrücklich oder auch dadurch erfolgen, dass man das Darlehen einfach weiterlaufen lässt. Will man nicht von einer plötzlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten überrascht werden, sollte man schriftlich eine neue Laufzeit vereinbaren.

Wann verjähren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag?

Zunächst verjährt ein Darlehensanspruch nicht. Sonst wären ja auch keine Laufzeiten von 10 Jahren oder länger möglich. Ist das Darlehen aber fällig, dann beginnt die normale Verjährungsfrist zu laufen. Dies sind drei Jahre, beginnend mit dem 31.12. des Jahres, indem die Fälligkeit eingetreten ist.

Hierbei muss man beachten, dass Fälligkeit auch unbeabsichtigt durch eine Kündigung erfolgen kann. Hierzu reicht es schon, wenn der Darlehensgeber einmal erklärt hat, dass er das Geld gerne zurückhaben möchte. Vertrösten Sie den Darlehensgeber erfolgreich, kann unbemerkt Verjährung eintreten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist brauchen Sie das Darlehen dann nicht mehr zurückbezahlen.

Haben Sie Fragen zur Forderungsabwehr aus privaten Darlehensverträgen oder benötigen Sie Hilfe bei der Rückforderung eines Darlehens? Kontaktieren Sie mich! Gerne helfe ich Ihnen weiter.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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