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GmbH-Geschäftsführer: Risikoberuf mit hoher Haftungsverantwortung

Es gäbe nur zwei wirklich noch spannende Berufe, äußerte auf einer von uns besuchten Fortbildungsveranstaltung der Referent für Gesellschaftsrecht. Der Geschäftsführer einer GmbH, direkt gefolgt von dessen Rechtsberater. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mal wieder die Daumenschrauben für Geschäftsführer angezogen:

Jeder GmbH-Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß er immer um die finanzielle Situation der Firma Bescheid weiß.

Ohne Wenn und Aber. Weiß er es nicht, kann er voll persönlich haften. Das wirkt sich besonders dann dramatisch aus, wenn irgendwann einmal die Insolvenz der Firma eintritt. Und die Erfahrung zeigt: Davor ist keine Firma gefeit.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war es sogar so, daß schon deutlich vorher die Insolvenzreife der Firma hätte erkannt werden können, aber der Geschäftsführer den Insolvenzantrag erst ein Jahr später stellte. Völlig gleichgültig dabei war, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife damals tatsächlich erkannte. Er muß jetzt gut 500.000 EUR an die Firma (vertreten durch den Insolvenzverwalter) aus seinem Privatvermögen als Schadensersatz berappen.

Die zentrale Aussage des BGH-Urteils lautet:

Gemäß § 64 GmbHG hat der GmbH-Geschäftsführer Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden.

PRAXISTIPP:

Vergewissern Sie sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und prüfen Sie deren Insolvenzreife fortlaufend. Sorgen Sie für eine Organisation, die Ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Firma jederzeit ermöglicht. Führen Sie ein enges Reporting und Controlling ein. SIE, nicht irgendein anderer, auch kein Berater (Steuerberater, Rechtsanwalt usw.), denn Sie persönlich stehen hier nach ständiger BGH-Rechtsprechung in der Verantwortung. Ein Abwälzen der Verantwortung ist nicht möglich, auch nicht, wenn mehrere Geschäftsführer in der Firmenleitung bestellt sind. Merken Sie sich in Bezug auf die Prüfung der Insolvenzreife durch die Geschäftsführung: jeder, immer, persönlich.

Mangelnde Sachkenntnis entschuldigt Sie nicht!

Im Wortlaut (§ 64 GmbHG n. F.):

§ 64 Haftung für Zahlung nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Mit der BGH-Rechtsprechung wird es für GmbH-Geschäftsführer fast unmöglich, bei einer bestehenden Insolvenzreife darzulegen, daß er davon – unverschuldet! – nichts gewußt hat. Diese Ausrede ist nun endgültig vorbei.

Und nun?

Jeder Geschäftsführer muß sich also persönlich absichern. Wir helfen Ihnen dabei. Unser Steckenpferd ist auch die private Vermögensabsicherung. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir helfen Ihnen gerne!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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