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Kein Verlass auf das Prüfungsergebnis? Bieten die Ergebnisse der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung zu den Sozialversicherungsabgaben rechtliche Sicherheit oder Bestandsschutz?

Alle vier Jahre muss die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Unternehmen die Prüfung der korrekten Abführung von Sozialversicherungsabgaben vornehmen. Doch völlig gleichgültig wie das Ergebnis dieser Betriebsprüfung ausgeht, darf es nicht beruhigen, nicht einmal bei beanstandungsfreiem Prüfergebnis. Denn es bleibt bei einer lauernden Gefahr, die dem Unternehmen, der Frima oder dem Selbständigen die finanzielle Existenz kosten kann. Hier erkläre ich, warum.

Kaum etwas Vergleichbares wird in Deutschland so strikt geprüft wie das korrekte Abführen der Sozialversicherungsabgaben. Das Gesetz schreibt vor, dass die DRV alle vier Jahre in jedem Unternehmen, bei jedem Selbständigen mit Angestellten, kurzum bei jedem Arbeitgeber, eine Betriebsprüfung vornehmen muss. Das steht in § 28 p SGB IV. Es wird besonders die Meldung der Arbeitnehmer und die Abführung der (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge geprüft. Nicht immer wird hierbei der Status von Geschäftsführern einer GmbH oder die Einstuftung von freien Mitarbeitern geprüft. Es wird schlicht übersehen. Das kann fatale Konsequenzen nach sich ziehen. Und es kommt öfter vor als man annehmen möchte.

Am Beispiel der in freier Mitarbeit Beschäftigten zeigen sich schnell die finanziellen Folgen von Fehleinschätzungen. Es kommt öfter vor, dass die DRV im Rahmen der Prüfung von Mitarbeitern mögliche freie Mitarbeiter übersieht, weil diese ja nicht in Lohnkonten geführt werden. Auch Unternehmer stufen freie Mitarbeiter manchmal fehlerhaft ein. Ein freier Mitarbeiter ist dann ein Scheinselbständiger und damit eigentlich ein festangestellter Mitarbeiter, wenn er beispielsweise Weisungen erhält, in die Betriebsorganisation eingegliedert ist, in Bezug auf die Arbeitszeit und die Örtlichkeit nicht frei entscheiden kann. Das ist oft nicht auf Anhieb leicht zu erkennen, so dass sich sogar ein manchmal widersprüchliche obergerichtliche Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Tätigkeiten herausgebildet hat. Hier den Überblick zu bewahren, ist für Unternehmer schlicht schwer vorstellbar, weil andere Aspekte der Arbeit vorrangig sind. Um hier nicht Fehler aufzulaufen, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich werde Ihnen gerne verbindliche Rechtssicherheit mit der Statusfeststellung des Mitarbeiters geben. Bitte sprechen Sie mich einfach an. Neben der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Status von freien Mitarbeitern sind die Einstufungen von (Gesellschafter-) Geschäftsführern und mitarbeitenden Familienangehörigen und Partnern gefahrenträchtig. Hier gilt es besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Erfolgten nun Prüfungen der DRV in der Vergangenheit und kam es zu keinerlei Feststellungen, so stellt sich die Frage der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes solcher Prüfungsergebnisse.Denn sollte in einer späteren Prüfung durch die DRV plötzlich durch eine neue Einstufung eine Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben erhoben werden, ergibt sich die Frage, ob Sie sich auf einen Vertrauensschutz gegenüber der Nachforderung mit dem Argument berufen können, es habe bei früheren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen gegeben. Hierzu hat das Bundessozialgericht in vier zentralen Entscheidungen (B 12 R 25/18, B 12 KR 21/19, B 12 R 7/19 R, B 12 R 9/19 R) ausgeführt, dass in der Vergangenheit beanstandungsfrei durchgeführte Prüfungen nicht zu Vertrauensschutz bei Arbeitgebern führen können, da diese Feststellung nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes hatten. Nur Verwaltungsakten stünde jedoch allein ein Vertrauensschutz zu. Bisher ergingen die Prüfungsergebnisse der Betriebsprüfungen durch die DRV nicht als Verwaltungsakt. Allerdings schreiben die Änderungen der Beitragsverfahrensordnung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag seit 01.01.2017 den Abschluss auch beanstandungsfreier Prüfungen mit Verwaltungsakt vor. Künftig sind daher die darin getroffenen Feststellungen zu beachten. Außerdem wird die DRV verpflichtet, die Prüfungen auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei. Soweit bisher ersichtlich werden diese Pflichten nicht immer hinreichend beachtet und rechtsverbindlich verbeschieden. Aus eigenem Interesse und aus Gründen der Absicherung sollten Sie hierauf achten und – notfalls mit anwaltlicher Hilfe – die Verbescheidung verlangen. Untätigkeit in diesem Bereich kann eine entsprechende gerichtiche Durchsetzung rechtfertigen.

Es steht jedoch zu erwarten, dass vor diesem legislativen Hintergrund die Prüfungen der DRV noch stärker fiskalorientiert ablaufen werden, also strittige Statusfragen zu Lasten der Unternehmer behördlich entschieden werden, um eine Bindung für die Zukunft zu vermeiden. Ich empfehle daher, negative Feststellungen zu Ihren Lasten oder zu Lasten der Firma nicht hinzunehmen, damit Sie einerseits keiner Nachforderung unterliegen und andererseits die Bindungswirkung nicht zu Ihren Lasten wirkt.

Bitte sprechen Sie mich bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen, bei Betriebsprüfungen und / oder zwecks Absicherung Ihrer Unternehmensstruktur an. Ich helfe Ihnen gerne, sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen abzuwehren und Sie bzw. Ihre Firma auf sozialversicherungsrechtlich sichere Beine zu stellen. Sie erreichen mich per Mail unter fragen@recht-hilfreich.de oder telefonisch unter 069 95 92 91 90.

Ihr

Uwe Martens
Rechtsanwalt

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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