Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden in jedem Fitnessstudio genutzt. Dabei unterliegen nicht nur die klassischen, meist umseitig abgedruckten oder ausgehängten Vertragsbedingungen oder Hausordnungen dem Recht der AGB. Jede vorformulierte Vertragsklausel ist AGB. Daher ist im Zweifel alles, was vereinbart wurde als AGB anzusehen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts.
Nicht schlimm, könnte man meinen. SchlieĂźlich steht ja am Ende der eigenen AGB der schöne Satz: “Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der ĂĽbrigen Regelungen nicht berĂĽhrt.” Nicht selten verschaffen unwirksame AGB-Klauseln dem Verwender einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. DĂĽrfen laut Vertrag z.B. keine eigenen Getränke mitgebracht werden, hat das Fitnessstudio einen möglichen Vorteil gegenĂĽber den Studios, die die unwirksame Klausel nicht verwenden. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Kunde an dieses Verbot hält. Wer sich aber einen Vorteil aufgrund einer unzulässigen AGB verschafft, handelt Wettbewerbswidrig und kann vom Konkurenten oder bestimmten Vereinigungen teure Abmahnungen erhalten. Daher unser
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10) entschieden, dass nachfolgende Klausel nicht mit dem Recht der AGB zu vereinbaren ist:
“Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei […] kĂĽndigen, wenn er krankheitsbedingt fĂĽr die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung […] nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der KĂĽndigung ist es erforderlich, dass […] und der KĂĽndigungserklärung ein ärztliches Attest beigefĂĽgt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.”
Vorstehende Klausel findet sich so oder ähnlich in vielen AGB. Der BGH hat nun entschieden, dass der Kunde hier unangemessen benachteiligt würde. Es sei nicht erforderlich, dass das Attest eine Aussage über die Art der Erkrankung und deren Dauer bis zum Ende der Vertragslaufzeit enthalte. Zudem erwecke die Klausel den Eindruck, der Kunde könne den Vertrag ausschließlich aufgrund einer Erkrankung vorzeitig kündigen. Dies sei aber auch aus anderen Gründen wie z.B. einer Schwangerschaft oder eines Umzugs möglich.
Es wird damit nötig sein, Klauseln wie diese zu überarbeiten und an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Hierzu braten wir Sie gerne. Rufen Sie uns an!
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